Dies sind dem Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung negative Auswirkungen für den Vertrag haben kann. Dabei sind Obliegenheiten keine Rechtspflichten; somit sind sie nicht gerichtlich einklagbar. Ihre Erfüllung liegt im Interesse des Versicherungsnehmers. Bei Lebensversicherungen gilt beispielsweise die Beantwortung der vor-vertraglichen Anzeigepflicht (z. B. Gesundheitsfragen) als Obliegenheit.
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