Rechtsverhältnis, bei dem ein Treuhänder nach außen Träger eigener Vermögensrechte (Vermögen) ist, sie aber aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede ganz oder teilweise im Interesse eines Anderen auszuüben hat.
Rechtsverhältnis, bei dem ein Teil (Treuhänder) nach aussen einzelne Vermögensrechte als eigene Rechte hat, sie aber auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhandvertrag, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im Interesse des anderen Teils (Treugeber) ausüben soll. Dabei kann die Rechtsstellung des Treuhänders unterschiedlich sein: · Vollberechtigung (Treuhandverhältnis i. e. S.), · Ermächtigung gern. § 185 BGB (Ermächtigungstreuhandschaft), · Bevollmächtigung auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Treuhandverhältnis i. w. S.). Nach dem Zweck der Treuhandschaft sind drei Arten zu differenzieren: · (uneigennütze) Verwaltungstreuhandschaft (z.B. treuhänderische Verwaltung von Betrieben), · (eigennützige) Sicherungstreuhandschaft (z. B. Sicherungsübereignung von Vermögensgegenständen), · Ermächtigungstreuhandschaft (Berücksichtigung der Interessen zweier Treugeber durch einen Dritten). Neben den genannten rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen gibt es die gesetzliche Treuhand, bei der ein Treuhänder auf Grund eines gerichtlichen Aktes bestellt wird (Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Notgeschäftsführung von Unternehmen). Der Treuhänder als Verfügungsberechtigter im eigenen Namen hat die steuerlichen Pflichten des Vertretenen (Treugeber) zu erfüllen, soweit es rechtlich und tatsächlich realisiert ist (§§ 34 I, 35 AO). Die Wirtschaftsgüter sind im Rahmen der Treuhandverhältnisse dem Treugeber, bei Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und bei Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzuordnen. Literatur: Weihe, G., Probleme des Treuhandwesens aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, in: Steuerkongressreport 1979, München 1979, 5.301 ff.
Werden Wirtschaftsgüter zu treuen Händen — entgeltlich oder unentgeltlich — übereignet, so sind sie nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Treuhänder zu treuen Händen für den Treugeber Gegenstände erworben hat oder Beteiligungen hält.
Siehe auch: Sicherungsübereignung
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