Auseinandersetzungen und Streitereien um die Erbschaft belasten immer wieder den Familienfrieden, und plötzlich vergessen Menschen ihre gute Kinderstube und gehen wie Hyänen miteinander um. Wer möchte, daß sein letzter Wille so eingelöst wird, wie von ihm in Testament oder Erbvertrag vorgesehen, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen. Auch dies muß durch letztwillige Verfügung geschehen.
Der Testamentsvollstrecker muß nicht Miterbe sein, aber er kann. Damit sind dann möglicherweise Konflikte programmiert, die eigentlich durch die Einsetzung verhindert werden sollten. Der Testamentsvollstrecker hat eine erheblich herausgehobene Stellung gegenüber den anderen Erben. Es kann daher auch sinnvoll sein, einen Dritten mit der Vollstreckung zu beauftragen, einen Anwalt etwa oder eine Vermögensverwaltung. Auch das Nachlaßgericht kann die Voll- Streckung durchführen. Zum Testamentsvollstrecker sollte jedenfalls immer eine absolut vertrauenswürdige Person berufen werden.
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