Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers, mit dem er bescheinigt, daß die Buchführung bzw. der Jahresabschluß nach seiner pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Jahres- bzw. Konzernabschluß vermittle unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft. Der Lage- bzw. Konzernlagebericht stehe im Einklang mit dem Jahres- bzw. Konzernabschluß. Dieser Wortlaut ergibt sich aus § 322 Abs. 1 HGB. Eine Abweichung hiervon ist zwar möglich, aber selten. Noch seltener ist, daß das Testat versagt wird. In diesem Fall ist ein sog. Negativtestat zu erteilen, das besagt, daß und warum ein Testat nicht erteilt werden konnte. In vielen Fällen wird eine Einschränkung der Versagung des Bestätigungsvermerks dem Negativtestat vorzuziehen sein.
ist der Prüfungs- und Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers nach durchgeführter externer Revision.
Bestätigungsvermerk
Siehe: Prüfungsvermerk
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