Sicherungseigentum. Dingliches Sicherungsrecht. Da der Eigentumserwerb durch ein abstraktes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft erfolgt, kann das Eigentum auf eine andere Person übertragen werden als der Besitz an der Sache (Sachenrecht). Falls z.B. der Erwerb einer Sache durch einen Kredit finanziert wird, erhält der Kreditgeber als Sicherheit das Eigentum an der Sache. Der Sicherungsübereignungsvertrag wird zwischen dem (ursprünglichen) Eigentümer und dem Kreditgeber geschlossen. Die Übereignung der Sache erfolgt mittels Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts. Dadurch erhält der Kreditgeber das Eigentum und der Kreditnehmer den Besitz an der Sache. Die Sicherungsübereignung ist nur wirksam, wenn die Sachen vertraglich genau bestimmt werden. Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers ist z.B. erforderlich, dass die Räume bezeichnet (Raumsicherung), die Waren gekennzeichnet (Markierungssicherung) oder Inventarlisten erstellt werden (Inventarsicherung).
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