zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigtes Kreditinstitut.
1. Auch: Custodianbank. Institut, das berechtigt ist, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere vorzunehmen, also das Depotgeschäft zu betreiben. Aus der Verwahrung von Wertpapieren ergibt sich eine Reihe von Verpflichtungen. Die Bank erhebt dafür Depotgebühr.
2. Nach InvG eine Bank, die mit der Verwahrung und Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften (KAG) betraut ist. Jedes Sondervermögen, das vom übrigen Vermögen der Bank getrennt zu halten ist, ist im Sperrdepot zu verwahren. Die Aufgaben der Depotbank sind im InvG detailliert aufgeführt, da ihr neben der Verwaltung der Sondervermögen hins. der Wertpapierverwahrung und Verwaltung (Depotführung) auch Kontrollaufgaben auferlegt werden. Diese Kontrollfunktion unterscheidet sich bei den einzelnen Fondsarten; die höchste Kontrollintensität durch die Depotbank ist bei den Immobilienfonds festzustellen. Bei den Wertpapierfonds dagegen werden die Kontrollfunktionen stärker von BaFin und Bundesbank übernommen. So liegt der Gestaltung der Kontrollfunktion die Annahme zu Grunde, dass das schutzwürdige Interesse der Kapitalanleger wesentlich mehr auf die Anlage in Wertpapierfonds gerichtet ist, als auf die Anlage in Immobilien- und Beteiligungsfonds. I. d.R. übernehmen die Gesellschafterbanken der KAG die Funktion der Depotbank, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit der Depotführung beauftragt werden muss. Diese Depotbank muss allein im Interesse der Anteilinhaber ihre Aufgaben erfüllen, was auch durch die explizite Trennung verdeutlicht wird, die hins. der Geschäftsleitung der KAG vorgeschrieben ist: die Personen der Geschäftsleitung dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein.
(engl.: custodian). Ein Kreditinstitut, das Wertpapiere und andere Finanzinstrumente im Auftrag Dritter (Hinterleger) verwahrt und verwaltet.
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