Anteilinhaber sind Einleger von Kapitalanlagegesellschaften, die diesen Unternehmen Geld zur Kapitalanlage zur Verfügung stellen. Die hieraus resultierenden Rechte werden in Urkund en (Anteilscheinen) verbrieft. Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sondervermögen (= das bei einer Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände) für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zuverwalten und deren Interessen zuwahren; insbesondere auch bei der Ausübung der mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm und Gläubigerrechte. Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen Rückgabe desAnteilscheines sein Anteil an demSondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; § 36 des Gesetzes überKapitalanlagegesellschaften ist zu beachten.
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