Situation, in der auf einer Marktseite nur ein Unternehmen steht. Im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) sucht der Gesetzgeber die Angebots oder Nachfragekonzentration zu verhindern. Das Gesetz gibt eine Definition dafür, wer marktbeherrschend ist und bei wem dieser Tatbestand vermutet wird. Das Gesetz beschäftigt sich ferner mit dem Begriff des Mißbraliches einer marktbeherrschenden Stellung und ermächtigt die Kartellbehörde, ein mißbräuchliches Verhalten zu untersagen und Verträge für unwirksam zu erklären. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Zusammenschluß von Unternehmen anzeigepflichtig. Bei Vorliegen im Gesetz genannter Bedingungen muß bereits das Zusammenschlußvorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet werden.
Damit können die Kartellbehörden eine Fusionskontrolle durchführen. Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik ist eine fünfköpfige Monopolkommission aus unabhängigen Persönlichkeiten ins Leben gerufen worden.
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