Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusion) durch das Bundeskartellamt. Führt eine Fusion zu einer marktbeherrschenden Stellung (Marktbeherrschung) bzw. zum Ausbau einer solchen, ist sie vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht für Fusionen, bei denen von den fusionierenden Unternehmen der Nachweis erbracht wird, dass diese zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen führen. Ein vom Bundeskartellamt ausgesprochenes Fusionsverbot kann in besonderen Fällen, d. h. wenn die Fusion von gesamtwirtschaftlichem Vorteil oder im Interesse der Allgemeinheit ist, vom Bundeswirtschaftsminister aufgehoben werden. Neben dem Deutschen Kartellrecht ist das Europäische Kartellrecht (v. a. geregelt im EG-Vertrag) zu beachten, das das Ziel hat, den innereuropäischen Handel vor Beschränkungen und Behinderungen mittels Absprachen sowie vor Machtmissbrauch zu schützen.
ist eine vom Bundeskartellamt ausgeübte Aufsicht nach §§ 24 ff GWB. Dadurch soll sichergestellt werden, daß beim Zusammenschluß von Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung entsteht.
Unter Fusionskontrolle werden ganz allgemein die gesetzÜchen Regelungen der Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der §§ 2224 a im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstanden. Danach kann das Bundeskartellamt einen Zusammenschluß verbieten, wenn er zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Mit dem Begriff der sog. zwin389 Fusionsprüfung genden präventiven Fusionskontrolle wird das Anmeldeverfahren gemäß § 24 a GWB bezeichnet, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Zusa. mmenscbi&vorhaben beim Bundeskartellamt anzumelden ist, um so das Risiko einer nachträglichen Untersagung und Auflösung des Zusammenschlusses zu vermeiden.
In der Gesundheitswirtschaft:
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist für Deutschland ausschließlich das Bundeskartellamt für die Kontrolle von Firmenzusammenschlüssen zuständig. Dabei wird in der Fusionskontrolle nach dem GWB zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüsse unterschieden. Kontrollpflichtige Fälle sind stets vor dem Vollzug der Fusion anzumelden (§ 39 GWB). Für nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse besteht dagegen weder eine Anmeldepflicht noch eine Pflicht zur Vollzugsanzeige.
Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt haben.
Nicht kontrollpflichtige und nicht anzeigepflichtige Zusammenschlüsse sind solche Fusionen, bei denen der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat oder die für kontrollpflichtige Zusammenschlüsse geltenden Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Darüber hinaus gibt es zwei weitere Ausnahmen, die aber für den Klinikmarkt nicht von Belang sein dürften (de minimis-Klausel sowie Bagatellmarktklausel).
Das Bundeskartellamt muss einen Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 Abs. 1 GWB). Eine Untersagungsverfügung kann vor dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht – dem OLG Düsseldorf – angefochten werden.
Die ersten Untersagungen von Fusionen auf dem Krankenhausmarkt im Zuge der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt ergingen im Frühjahr 2005: die Untersagung der Übernahme der Krankenhäuser Bad Neustadt/Saale und Mellrichstadt des Kreises Rhön-Grabfeld durch die Rhön-Klinikum AG per Verfügung vom 11. März 2005 sowie die Untersagung der Übernahme des Krankenhauses Eisenhüttenstadt (Brandenburg) durch die Rhön-Klinikum AG am 29. März 2005.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: >Bundeskartellamt -, >Monopolkommission
Zusammenschlusskontrolle
Schutz des freien Wettbewerbes vor Beschränkungen erfordert eine Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Mit der Fusionskontrolle wird demgemäß das Ziel verfolgt, schädliche, wettbewerbsbeschränkende Unternehmenskonzentration zu verhindern, die einen freien Wettbewerb ausschließt. Die Fusionskontrolle wurde im Geltungsbereich des GWB durch die zweite GWB- Novelle vom 3.8.1973 eingeführt und in den folgenden Novellen 1976, 1980 und 1989 jeweils verschärft. Bei Unternehmenszusammenschlüssen besteht gegenüber dem Bundeskartellamt eine Anzeigepflicht, wenn die in § 23 Abs. 1 GWB genannten Marktanteile bzw. U msatzerlöse oder Beschäftigungszahlen erreicht werden. Die Zusammenschlußtatbestände sind im einzelnen in § 23 Abs. 2 GWB aufgezählt. Die Anzeige ermöglicht dem Bundeskartellamt, die Fusionskontrolle nach § 24 GWB auszuüben. Uber die bloße Anmeldung vom Zusammenschlußvorhaben hinaus besteht mit Rücksicht auf die Größe der beteiligten Unternehmen bzw. ihrer Marktanteile auch eine vorbeugende Fusionskontrolle-, über die bloße Anmeldung hinaus bedürfen derartige Zusammenschlüsse auch der Genehmigung durch das Bundeskartellamt (§ 24 a GWB). In der Praxis kommt der Fusionskontrolle eine ständig wachsende Bedeutung zu. Dies zeigt sich einmal in den veröffentlichten Zahlen in den Tätigkeitsberichten des Bundes- kartellamtes. Zahlreiche Zusammenschlußvorhaben werden aber schon nach einem informellen Verfahren aufgegeben. Auf europäischer Ebene findet eine Fusionskontrolle nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen statt (EWG-Kartellrecht).
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