Vorschrift im Bereich der Zusammenschlusskontrolle, wonach ein Zusammenschluss trotz Entstehens oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht untersagt werden kann, wenn und soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 10 Mio. DM umgesetzt wurden (§ 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 GWB).
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