Institution des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Beratungs- und Überwachungsfunktion. Sie erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten über Stand und mögliche Entwicklung der Unternehmenskonzentration unter Beachtung wirtschafts- und wettbewerbspolit scher Aspekte. Daneben soll sie auch notwendige Gesetzesänderungen aufgrund neuerer wettbewerbstheoretischer oder empirischer Erkenntnisse aufzeigen. Konzentration
ist ein fünfköpfiges Gremium, das aufgrund des GWB besteht. Die Kommission hat die Aufgabe, alle 2 Jahre einen Bericht über Konzentration in der Wirtschaft sowie über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu diesem Bereich vorzulegen. Sie ist insbesondere berechtigt, Vorschläge zur Änderung des GWB zu machen, um die Wettbewerbsaufsicht wirksam zu erhalten. Mitglieder sind Sachverständige mit praktischer und wissenschaftlicher Erfahrung, sie dürfen keine Interessenvertreter sein.
Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration und der Anwendung der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen sieht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 24 b die Bildung einer Monopolkommission vor. Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung berufen werden. Sie soll in ihrem alle zwei Jahre zu erstellenden sog. Hauptgutachten den jeweiligen Stand der Konzentration sowie deren absehbare Entwicklung beurteilen und die Anwendung der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen würdigen. Daneben werden auch sog. Sondergutachten insbesondere zu aktuellen Zusammenschlüssen angefertigt.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: 1973 wurde im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Monopolkommission geschaffen, deren Aufgabe in der regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration besteht.
Sie wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten berufen. Sie erstellt Gutachten. Der Bundesminister für Wirtschaft hat eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen, bevor er im Rahmen der „Ministererlaubnis“ entscheidet, ob ein vom Bundeskartellamt untersagter Unternehmenszusammenschluß dennoch zugelassen werden soll, weil er wegen gesamtwirtschaftlicher Vorteile oder einem überragenden Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. >Bundeskartellamt
In der Gesundheitswirtschaft: monopoly commission
Unabhängiges Expertengremium des Bundeswirtschaftsministeriums auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung. Ihre Stellung und Aufgaben sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt. Die Kommission legt alle zwei Jahre ein Hauptgutachten vor, in dem sie u.a. den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt sowie zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt, teilweise mit Bezug zum Gesundheitswesen.
www.monopolkommission.de
Im Rahmen der 2. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde 1973 eine Monopolkommission geschaffen, deren Aufgabe gemäss § 24 b GWB in der regelmässigen Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration und der Anwendung der §§22 bis 24 a GWB besteht. Die fünf Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten berufen. Sie müssen sachkundig sein und haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. Seit 1976 legt die Monopolkommission alle zwei Jahre ein sog. Hauptgutachten vor. Ferner kann die Monopolkommission zu speziellen Themen Sondergutachten erstatten. Auch hat der Bundesminister für Wirtschaft eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen, bevor er im Rahmen der "Ministererlaubnis" (Zusammenschlusskontrolle) des § 24 Abs. 3 entscheidet, ob ein vom Bundeskartellamt untersagter Unternehmenszusammenschluss dennoch zugelassen werden soll, weil die durch ihn bewirkte Wettbewerbsbeschränkung durch gesamtwirtschaftliche Vorteile oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Gutachten der Monopolkommission haben die Kenntnis über Stand und Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich gefördert. Die kritische Würdigung, die die Praxis der Missbrauchsaufsicht und der Zusammenschlusskontrolle durch die Monopolkommission regelmässig erfährt, verbessert die Voraussetzungen dafür, dass Mängel der bestehenden Regelung frühzeitig erkannt und die der Wettbewerbspolitik hier zugänglichen Möglichkeiten sachgerecht genutzt werden.
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