Lager im Außenbereich ohne Witterungsschutz.
sind nach Art. 166 Zollkodex (ZK) im Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die jedoch vom übrigen Zollgebiet als getrennt betrachtet werden. Die Zollbehandlung verläuft hier gemäß den Richtlinien für Freizonen. Der begriffliche Unterschied zu Freizonen liegt darin, daß Freilager durch ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gebildet werden und deshalb keine Zone darstellen.
Lagerplatz ohne Überdachung; die Lagerobjekte sind den Witterungseinflüssen vollständig ausgesetzt. Freilager sind i.d.R. von der Umgebung abgegrenzt (Zäune, Farbmarkie- rungen, Beschilderung, Trassierband). Üblich sind sie bei geringwertigen Schüttgütern (z.B. Kies, Sand, Kohle) und Materialien, die witterungsbeständig sind (z.B. Bausteine, Roheisen), für kurze Lagerdauer auch bei Fertigprodukten (z.B. Automobilen).
Begr. f. die Freizonen gleichgestellte, zollamtlich bewilligte und überwachte Räumlichkeiten, die v. a. dem Warenumschlag und der Warenlagerung dienen; z. B. auch im Rahmen des Konsignationshandels.
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