Verbindlichkeiten in ausländischer Währung. Bestehen solche, so ist bei der Bilanzierung vom Verfügungsbetrag auszugehen; das ist der Betrag, der dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist. Auslandsschulden müssen in DM umgerechnet werden, wobei in der Regel der amtliche Mittelkurs angesetzt wird (siehe monatliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt). Sinkt der Kurs der ausländischen Währung, so wird die Schuld zwar in der eigenen Währung geringer, muss aber in der alten Höhe weitergeführt werden, steigt der Kurs dagegen, so ist der höhere Teilwert anzusetzen. Sinkt der Kurs später wieder, so kann man in der Bewertung folgen, darf aber den ursprünglichen Wert bei der Schuldaufnahme nicht unterschreiten. Der Kursgewinn kann erst bei Ausgleich der Schuld voll realisiert werden. Eine Abwertung der ausländischen Währung wirkt sich demnach erst bei der Erfüllung der Schuld aus. (Absch. 37 EStR)
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