Kursgewinne wirken sich bei Wertpapieren, die zu einem Betriebsvermögen gehören, erst aus, wenn das Papier veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Bei Privatpersonen kann der Kursgewinn steuerfrei bleiben, wenn er nicht unter die Spekulationsfrist fällt. Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist er stets steuerpflichtig (§ 17 EStG).
Siehe: Spekulationsgewinn, Wesentliche Beteiligung
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