Spezialgebiet des Datenschutzrechts. Rechtsgrundlage ist das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG), das durch die Neuregelung der Informations- und Kommunikationsdienste entstanden ist. Nach dem Telekommunikations- und Medienrecht werden Teledienste und Mediendienste unterschieden. Teledienste sind Angebote im Bereich der Individualkommunikation, z.B. Telebanking, Online-Datenaustausch, Telespiele und Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr
(Internet-Recht, E-Commerce-Recht). Auf die im Teledienstegesetz (TDG) aufgeführten Online-Dienste 1st das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) anzuwenden. Darin sind die datenschutzrechtlichen Pflichten der Anbieter von Telediensten geregelt. Die Grundsätze des allgemeinen Datenschutzes, wie das Gebot der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelten auch für Teledienste. Diese erheben und verarbeiten für ihre Zwecke insbesondere Bestandsdaten, Nutzungsdaten und Abrechnungsdaten. Der Datenschutz bei der Nutzung von Telediensten geht von dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des allgemeinen Datenschutzrechts aus. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Die Einwilligung des Betroffenen kann auch elektronisch erklart werden. Doch muss sie protokolliert werden und vom Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Anbieter von Telediensten hat Verpflichtungen zur Datensicherung. Telediensteanbieter sollen den Nutzern die Inanspruchnahme der Dienste und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss der Telediensteanbieter durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, lass der Nutzer die Verbindung jederzeit abbrechen kann. Dabei müssen alle personenhezogenen Daten über den Abruf oder Zugriff oder die sonstige Nutzung gelöscht werden, soweit nicht die Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist. Die angebotenen Teledienste sollten geschützt vor einem eventuellen Zugriff Dritter in Anspruch genommen werden können. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer sind getrennt voneinander zu verarbeiten. Die Weitervermittlung personenbezogener Daten oder die Erstellung von Nutzerprofilen ist unzulässig. Der Anbieter von Telediensten darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten). Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft kann auch elektronisch ermöglicht werden. Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetzes liegt bei den zuständigen Aufsichtsbehörden.
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