ist der Ausdruck des menschlichen Willens, einen Rechtzustand herbeizuführen. Willenserklärungen sind wesentlicher Bestandteil eines jeden - Vertrags. Zur Gültigkeit einer Willenserklärung ist es notwendig, daß diese gewollt abgegeben wird und nach außen hin erkennbar ist. Sie muß jedoch wie z.B. beim konkludenten Handeln nicht ausdrücklich erklärt werden. Es gibt empfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst mit Empfang durch den Partner an den sie gerichtet sind, wirksam werden des Strafrechts unterliegt. Sie wird auch »White Collar-Kriminalität« (Weiße Kragen-Kriminalität) genannt. Darunter fallen neben Tatbeständen des unlauteren Wettbewerbs auch - Wucher, Betrug in Verbindung mit Wechsel (z.B. Wechselreiterei) oder Scheck, Betrug bei Konkurs oder Vergleich und Kreditbetrug. Weiterhin gehören zur Wirtschaftskriminalität Unterschlagung, Bestechung, Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug sowie Vergehen gegen die Außenwirtschafts-, Devisen- und Zollgesetze. Modernste Form ist die sogenannte Computerkriminalität, bei der die Täter EDV-Anlagen so umprogrammieren, daß Buchungen, Zahlungen und dergleichen zu ihren Gunsten erfolgen.
Willenserklärungen werden von jemandem abgegeben, um eine bestimmte Rechtsfolge zu bewirken. Willenserklärungen erfolgen, damit Rechtsgeschäfte wie z. B. Kaufverträge zustande kommen. Sie können mündlich, schriftlich, durch eine bestimmte Handlung (z. B. Drücken der entsprechenden Automatentaste beim Kauf eines Fahrscheins) oder durch Nicht-Handlung geäußert werden (z. B. gilt unter Kaufleuten Schweigen in bestimmten Fällen als Zustimmung). Willenserklärungen können empfangsbedürftig (z. B. Kündigung) bzw. nicht empfangsbedürftig (z. B. Testament) sein; wirksam (z. B. Vertrag zwischen der Huber AG und Feinkosthändler Sepp Murks über die Lieferung von 5 Kartons Schoko-küssen) bzw. unwirksam/nichtig sein (z. B. ist ein Ratenkreditvertrag, bei dem ein mehr als doppelt so hoher Zins wie üblich verlangt wird, sittenwidrig und damit nichtig).
Der Begriff Willenserklärung stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wobei dieser nicht ausdrücklich, sondern in den §§ 116ff. indirekt definiert wird. Es handelt sich um die ausdrückliche Erklärung, etwas Bestimmtes zu wollen, beispielsweise Versicherungsschutz bei einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten. Ein Versicherungsantrag ist beispielsweise eine Form der Willenserklärung.
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