ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen an einen Amtsträger oder an einen Angestellten eines geschäftlichen Betriebes mit dem Ziel, als Gegenleistung bestimmte Vorteile gewählt zu bekommen (z.Bestechung Aufträge, Unterlassung einer Amtshandlung). Man unterscheidet aktive Bestechung (Anbieten) und passive Bestechung (Annehmen). Sie ist nach §§ 331 ff StGB bzw. § 12 UWG für das Bundesgebiet geregelt und strafbar.
Form der Verhaltensbeeinflussung, wobei durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren individueller Vorteile sichergestellt werden soll, dass eine Person, die von einer anderen Person oder Institution beauftragt ist, Entscheidungen trifft oder Handlungen ausführt oder unterlässt, die im besonderen Interesse des Vorteilgebers liegen. Der Vorteil kann materieller (z.B. Schmiergeld) oder immaterieller (z.B. prestigesteigernde Aufmerksamkeit) Art sein. Im Geschäftsverkehr sind die Bestechung durch Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs (aktive Bestechung) oder aber deren Bestechlichkeit (passive Bestechung) nach § 12 UWG mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt. Die Bestechungshandlung muss aber zu einer unlauteren Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen führen. Die Strafverfolgung geschieht nur auf Antrag (§22 UWG). Die aktive bzw. passive Bestechung von Amtsträgern ist ein Offizialdelikt. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vorteils- nahme (§331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) sowie zwischen passiver (§ 332 StGB) und aktiver Bestechung (§ 334 StGB). Literatur: Sivers, R., Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten, Diss., Kiel 1963. Jacoby, N., et al., Bribery and Extortion in World Business, New York, London 1977. Richter, H.-E., Die hohe Kunst der Korruption, Hamburg 1989.
Siehe: Schmiergelder
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