Bestechung
Gem. § 4 Abs. 4 EStG können Schmiergelder steuerlich abgesetzt werden, sofern sie im direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen
Tätigkeit eines Unternehmens stehen. Dieses gilt jedoch nur, wenn der Empfänger namentlich benannt wird. Sonst können diese Kosten gemäß § 160 der AO nicht abgezogen werden. Bei Zahlungen ins Ausland ist eine besondere Mitwirkungspflicht des Unternehmers gem. § 90 Abs. 2 AO zu beachten. Gem. höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist es für die steuerliche Beurteilung unerheblich, ob Schmiergeldzahlungen verboten oder sittenwidrig sind (§ 40 AO). Sofern derartige Zahlungen lediglich der allgemeinen Aufrechterhaltung einer Geschäftsverbindung dienen, sind sie nicht abzugsfähig.
Korruptionsrangliste
aufgestellt von Transparency als Internationaler Korruptionsindex 2000 (der CPI-Punktwert gibt den Grad der Korruption in dem jeweiligen Land an: 10 = i. d. R. keine Korruption; 0 = hohe Korruptionsrate)
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