Unterschlagung begeht nach § 246StGB, wer »eine fremde beweglicheSache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet«. Das Strafmaß erhöht sich, wenn dieSache dem Unterschlagenden anvertraut wurde.
Durch die Bestrafung der Unterschlagung soll das Eigentum geschützt werden. Die Unterschlagung besteht darin, daß sich der Täter die Sache rechtswidrig zueignet, die Sache also ohne Berechtigung seinem Vermögen zuführt.
Wesentlich für die Unterschlagung ist, daß es nur um die rechtswidrige Zueignung einer einzelnen Sache geht, die nicht (mehr) Bestandteil einer Sachgesamtheit ist. Der Täter muß die Sache, bei der unerheblich ist, ob sie in Geld oder nichtgeldlichen Gütern besteht, ggf. aus der Sachgesamtheit (z. B. dem Betriebsvermögen) ausgesondert haben. Speziell nennt § 34 Depotgesetz die Depotunterschlagung, bei der ein Kaufmann über ihm anvertraute Wertpapiere rechtswidrig verfügt. Durch die Strafvorschriften des Depotgesetzes soll über die Vorschriften des StGB hinaus den DepotKunden Schutz geboten werden.
Die Unterschlagung, sie setzt den Vorsatz des Täters voraus, ist zunächst ein strafrechtlicher Tatbestand, der als solcher lediglich zu einer Bestrafung (Freiheits oder Geldstrafe) führen kann. Zivilrechtlich kann der Geschädigte Schadenersatz begehren.
rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter im Besitz oder Gewahrsam hat (§ 246 StGB); Beispiel: Veräusserung einer entliehenen Sache. Ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist die Veruntreuung, d. h. die Unterschlagung einer dem Täter besonders anvertrauten Sache; Beispiel: Verkauf hinterlegter Sachen.
Vorhergehender Fachbegriff: Unterschiedslosigkeit der Preise | Nächster Fachbegriff: Unterschlagungsprüfung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|