Gesetzliche Grundlage für die Führung von Depots durch Kreditinstitute.
Abk.: DepG, DepotG. Kurzbezeichnung für Gesetz ber die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren. Regelt zum Schutz der Depotkunden das Depotgeschäft i. e. S., die bankmässige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Soll vor allem den Sparer, der Geld in Wertpapieren investiert hat, schützen. Das Gesetz sorgt zum einen dafür, dass der Kunde möglichst frühzeitig an den Wertpapieren, die er über seine Bank kauft, Eigentum erwirbt; es stellt zudem sicher, dass der Kunde das Eigentum an den Wertpapieren, die er bei seiner Bank hinterlegt hat, auch behält.
(DepotG)
Dieses Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren stammt aus dem Jahr 1937 und wurde zuletzt vom Gesetzgeber am 4.10.1994 geändert. Durch das DepotG wird u. a. der Hinterleger von Wertpapieren geschützt bezüglich der Erhaltung des Wertpapiereigen-. turns bei der Verwahrung von Wertpapieren.
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