Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Depotgeschäft

Verwahrung und Verwaltung von Effekten für Kunden einer Bank. Das Depotgeschäft steht in engem Zusammenhang mit Effek- tenkauf und -verkauf, da die Bank in den meisten Fällen diese Funktionen übernimmt, so dass die Kunden die Effekten nie zu Gesicht bekommen. Bei der Verwahrung von Effekten bestehen zwei Möglichkeiten: •     Die Sonder- oder Streifbandverwahrung, bei der ganz bestimmte Urkunden verwahrt werden, deren Nummern die Bank dem Kunden mitteilt, •     die Sammelverwahrung, bei der alle Papiere derselben Art zusammen verwahrt werden und der Kunde am Sammelbestand lediglich Miteigentümer nach Bruchteilen ist. Die Sammelverwahrung war früher die Ausnahme, heute ist sie der Regelfall. Die Bank kann dabei den eigenen Tresor benutzen (Haussammelverwahrung); üblich ist jedoch die zentrale Verwahrung bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein). Durch die zentrale Verwahrung können Übertragungen zwischen Banken — überwiegend in Ausführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen der Kunden — ohne Übergabe von Urkunden durch blosse Umbuchung beim Kassenverein erfolgen (Effektengiroverkehr). Die beim Kassenverein zentralisierte Verwahrung nennt man deshalb auch Girosammelverwahrung. Die Verwaltung der für Kunden verwahrten Effekten besteht aus einer begrenzten Zahl meist regelmässig wiederkehrender Arbeitsgänge. Bei Schuldverschreibungen (Anleihe, Obligation) zieht die Bank die Zinserträge für den Kunden ein, überwacht Auslosungen und Kündigungen und zieht bei Fälligkeit der Papiere den Gegenwert vom Emittenten ein. Bei Aktien zieht die Bank für den Kunden die Dividenden ein, übt für ihn das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen aus, nimmt für ihn das Stimmrecht auf der Hauptversammlung wahr (Vollmachtstimmrecht) und tauscht die Urkunden im Falle von Fusionen oder Kapitalherabsetzungen ein. Um der Gefahr von Veruntreuungen vorzubeugen, sind Anschaffung und Verwahrung von Effekten für Kunden gesetzlich genau geregelt (Depotgesetz von 1937).                                                       Literatur: Bruns, G., Das Depotgeschäft, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1972. Heinsius, T./Horn, A./Than, ]., Depotgesetz - Kommentar zum Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Berlin 1975.

Tätigkeiten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Effekten (Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikaten, Options- und Genußscheinen) für Dritte. Die Geschäftstätigkeit umfaßt insbesondere die Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen, das die Besorgung neuer Couponbogen, die Einziehung ausgeloster Stücke und den Eintausch ausgeloster Stücke, die Bezugrsechtsausübung, die Simmrechtsausübung. Weiterhin die Kundenbenachrichtigung in bestimmten Fällen, wie z. B.: Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Konvertierungen. Die Verwahrung kann im Streifbanddepot oder Sammeldepot erfolgen. Vgl.: Depot, Depot A, B, C, D, Girosammelverwahrung, Haussammelverwahrung, Sonderverwahrung, Sammelverwahrung.

(engl. deposit banking, safe custody business, security deposit business) Das Depotgeschäft der Kreditinstitute umfasst nach § 1 Kreditwesengesetz (KWG) die gebührenpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Effekten) für andere. Die Effektenverwahrung und verwaltung kann als Sonder , Haussammel oder Girosammelverwahrung vorgenommen werden: Bei der Sonderverwahrung (auch Streifbandverwahrung) werden die effektiven Stücke eines jeden Kunden gesondert unter seinem Namen aufbewahrt; er hat Anspruch auf Herausgabe exakt derselben Stücke, die er eingeliefert hat. Bei der Sammelverwahrung darf der Verwahrer Effekten derselben Art zu einem Sammelbestand zusammenfassen; der Hinterleger verliert das Sondereigentum an den eingelieferten Effekten und erwirbt ein Miteigentum am Sammelbestand. Werden die Wertpapiere im Hause des Kreditinstitutes verwahrt, spricht man von Haussammelverwahrung, bei Verwahrung in einer Wertpapiersammelbank von Girosammelverwahrung. In der Praxis hat nur letztere Bedeutung. Bei Effektenkäufen und Effektenverkäufen werden keine effektiven Stücke mehr bewegt, sondern nur noch Umbuchungen in Sammelbeständen vorgenommen. Da die Sonderverwahrung die im Depotgesetz vorgesehene Grundform der Verwahrung ist (§ 2 Depotgesetz [DepotG] ), muss der Kunde dem Kreditinstitut eine einmalige Ermächtigung zur Girosammelverwahrung erteilen. Neben der Verwahrung übernehmen Kreditinstitute auch in gewissem Rahmen die Verwaltung der ihnen anvertrauten Wertpapiere. Dazu gehört u. a. das Ausüben von Bezugsrechten und Stimmrechten auf der Hauptversammlung (Depotstimmrecht) von Aktiengesellschaften.

Bankgeschäfte

Custody. Kurzbezeichnung für die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, eines der Bankgeschäfte nach § 1 KWG, das dem Betreiber unter dort genannten Voraussetzungen die Eigenschaft als Kreditinstitut gibt. Mit dem Effektenkommissionsgeschäft eng verbunden. Im Bankwesen gewerbsmässige Verwahrung und meist auch Verwaltung von Sachen, vor allem von Wertpapieren. Wesentliche Teilaspekte und Tätigkeitsfelder sind: Anbieten offener und geschlossener Depots, Einrichten entspr. Konten, Aufbewahrung und Haftung für die eingereichten Wertgegenstände, Wertpapieroder Effektenverwaltung, Wertpapiertransaktionen, Depotbuchhaltung, Depotaufstellungen, Erträgnisaufstellungen u.a. Die Banken berechnen dafür relativ hohe Depotgebühren. Bei Wertpapierverwahrung ist Regelfall (Giro-) Sammelverwahrung, bei der die von den Kunden hinterlegten Wertpapiere ungetrennt, gesondert nach Effekten gleicher Gattung, aufbewahrt werden. Sie erfolgt entweder durch die Banken selbst oder die Wertpapiersammelbank. Der einzelne Kunde besitzt Bruchteilseigentum am Sammeldepotbestand der Stücke gleicher Gattung. Entspr. erfolgt bei Depotumschichtungen Umbuchung im Rahmen des Effektengiroverkehrs. Nur in Ausnahmefällen erfolgt Sonderverwahrung, wobei die Bank die von den Kunden deponierten Effekten unter äusserlich erkennbarer Bez. jedes Hinterlegers getrennt vom eigenen Effektenbestand und dem anderer Deponenten aufbewahren muss.

Vorhergehender Fachbegriff: Depotgebühren | Nächster Fachbegriff: Depotgeschäft



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Überziehungskredit | Lohnrunde | Börsenterminhandel

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon