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Girosammelverwahrung

Sammelverwahrung

Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank in einem sogenannten Girosammeldepot. Dabei werden alle Effekten derselben Gattung gemeinsam verwahrt. Der so verwahrte Bestand steht im Eigentum nach Bruchteilen aller Einlieferer. Jeder hat einen Herausgabeanspruch an Stücken der beschriebenen Wertpapiergattung, die als Gattungssache untereinander austauschbar sind. Das Eigentum wird durch Buchung auf dem Depotkonto erworben, wenn der Verwahrer zugleich den Kauf vermittelt. Bei der Einlieferung effektiver Stücke geht das Einzeleigentum an den Papieren unter. Regelmäßig wird ein Sammelbestand nur von einer Wertpapiersammelbank gebildet. Diese kann innerhalb des Sammelbestandes problemlos den Effektengiroverkehr durchführen.

1. Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank im Girosammeldepot. Gemeinsame Aufbewahrung der von verschiedenen Kunden hinterlegten Effekten derselben Gattung, wobei die einlegenden Kunden Eigentumsrecht nicht an eingelieferten Effekten, sondern bruchteiliges Miteigentum am gesamten Sam-meldepotbestand der Stücke gleicher Gattung erhalten. Hinzu treten Effektenverwaltungsaufgaben (Zins- und Dividendenscheineinlösung, buchtechnische Abwicklung von Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Durchführung der Verwaltungsaufgaben bei Auslosungen, Kündigungen u. dgl.).
2. Girosammelverwahrung bei der Wertpapiersammelbank ist Girosammelverwahrung im eigentlichen, engeren Sinne. Die Wertpapiersammelbank ist jedoch nicht berechtigt, Depotstimmrechte auszuüben.

Depotgeschäft

Siehe: Girosammeldepot

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