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Effektengiroverkehr

Die Übertragung von Wertpapieren, die in einem Sammelbestand verwahrt werden, erfolgt mit Hilfe des Effektengiroverkehrs. Die effektive Übertragung der Papiere zwischen verschiedenen Kreditinstituten wird durch eine buchmäßige Übertragung von Anteilsrechten am Sammelbestand ersetzt.

Verfahren, welches die stückelose Übertragung von Effekten ermöglicht. Die Banken hinterlegen ihre Stücke, soweit diese zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, bei einer Wertpapiersammelbank. Die Effekten können dann von Konto zu Konto buchmäßig übertragen werden.

Stückelose Übertragung von Wertpapieren durch Umbuchung auf Depotkonten bei einer Wertpapiersammelbank, sofern die Wertpapiere in einem Wertpapiersammelbestand verwahrt werden. Da die Wertpapiere zentral verwahrt werden, bucht die Wertpapiersammelbank nur die Auslieferungsansprüche der Hinterleger um.

Auch: Börsenclearing. Besteht -ähnlich dem bargeldlosen Zahlungsverkehr - in der stückelosen Übertragung von Effekten des Sammeldepotbe-stands von einem Verkäufer auf den Käufer. Beim Treuoder Treuhandgiroverkehr sind - i.Gs. zum eigentlichen Effektengiroverkehr - nicht Wertpapiere Gegenstand der Übertragung, sondern bestimmte Wertrechte, also nicht sachenrechtlich gehandelte Werte, sondern Forderungen. Treuhandgiroverkehr umfasst Schuldbuchgiro-, Jungscheinverkehr und geleg. erforderlich werdende spez. Formen. In Deutschland besteht die Eurex Clearing AG; ähnliche Institutionen in vielen anderen Ländern. Als Clearingstellen für internationale Wertpapiertransaktionen fungieren die ursprünglich ledigl. für den Eurobondhandel gegründeten Gemeinschaftsinstitute Euroclear in Brüssel und Cedel in Luxemburg, die Abwicklungs- und Verwahrdienste anbieten. Grenzen überschreitender Effektengiroverkehr wird auch durch Kontoverbindungen nationaler Wertpapiersammelbanken mit ausländischen Girosam-melverwahrsystemen ermöglicht.

Depotgeschäft  

Übertragung von Effekten durch Umbuchung zwischen zwei Girosammelkonten. Die Lagerung von Wertpapierbeständen bei Wertpapiersammelbanken macht die Auslieferung und das Versenden von Wertpapieren überflüssig. Die Wertpapiere müssen allerdings zur Girosammelverwahrung zugelassen sein. Die Eigentumsübertragung erfolgt nur buchmäßig durch eine entsprechende Umbuchung, ohne Übergabe der Effektenurkunden. Dem Depotinhaber steht ein Miteigentumsanteil an den girosammelverwahrten Wertpapieren zu.

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