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Sammelverwahrung

(Girosammeldepot, Sammeldepot, Girosammelverwahrung) Bezeichnung für Verwahrungsart von Wertpapieren der gleichen Gattung. Die Verwahrung erfolgt durch das Kreditinstitut auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Im Gegensatz zur Sonderverwahrung (Streifbanddepot) hat der Kunde bei der Sammelverwahrung kein Eigentumsrecht an den von ihm abgelieferten Papieren. Er wird vielmehr zum Miteigentümer nach Bruchteilen am Sammelbestand der betreffenden Gattung.
In Sammelverwahrung gegebene Papiere einer Gattung sind, sofern sie zu einem Betriebsvermögen gehören, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit ihrem individuellen, sondern mit ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten zu bewerten. Die durchschnittliche Bewertung aller sammelverwahrten Wertpapiere einer Gattung wird dadurch vermieden, daß für einzelne Teilbestände gesonderte Depots eingerichtet werden. In diesem Fall werden lediglich die in den Teilbeständen geführten Wertpapiere gleicher Gattung mit ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten eingesetzt.

Depotgeschäft

Bez. f. d. Art der Verwahrung von Wertpapieren gleicher Gattung. Die S. erfolgt durch eine Wertpapiersammelbank auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Bei der S. hat der Kunde kein Eigentumsrecht an den von ihm abgegebenen Wertpapieren; er ist nur Miteigentümer nach Bruchteilen am Gesamtbestand der gleichen Wertpapiere.

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