(Streifbanddepot, Streifbandverwahrung) nummernmäßige Erfassung und von den eigenen Beständen bzw. deren Dritter gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere von Depotkunden bei Kreditinstituten mit äußerlich erkennbarer Bezeichnung des Hinterlegers. Die Bezeichnung Streifbanddepot rührt daher, weil die Wertpapiere meist mit einem Streifband versehen werden, das Namen und Nummer des Kunden, Wertpapiergattung, -betrag und -nummer trägt. Sonderverwahrung wird immer dann vorgenommen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Hinterleger bleibt Eigentümer der verwahrten Wertpapiere.
Die Depotbank verwahrt die eingelieferten Effekten gesondert von anderen Papieren derselben Gattung. Der Depotinhaber erhält die Papiere mit derselben Nummer zurück. Dies ist die teuerste Form der Verwahrung.
Auch: Streifbanddepot, -Verwahrung. Bereich des Depotgeschäfts, d.h. der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Die Kundenwertpapiere verwahrende Bank ist verpflichtet, die Wertpapiere des Hinterlegers gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter in dafür geeigneten Hüllen aufzubewahren, die verschiedene Angaben tragen müssen. Ohne ausdrückl. Auftrag oder Ermächtigung des Depotinhabers ist die Bank nicht befugt, über die im Eigentum des Kunden stehenden Wertpapiere zu verfügen. Verloste oder gekündigte Wertpapiere müssen von den nicht fälligen derselben Art getrennt aufbewahrt werden. Auch Mäntel und Bögen müssen getrennt und von unterschiedlichen Sachbearbeitern aufbewahrt werden. Ggs.: Sammelverwahrung.
Depotgeschäft
Verpflichtung für den Verwahrer, die Wertpapiere entsprechend gekennzeichnet, gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren.
Es handelt sich hierbei um Wertpapiere, die nicht zur (Giro-)Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind bzw. wenn der Hinterleger der Papiere eine gesonderte Aufbewahrung verlangt (§ 2 DepotG).
Siehe: Streifbanddepot
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