ührt zur Verminderung des Eigenkapitals bzw. bei Kapitalgesellschaften zur Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals. Die Möglichkeiten hierzu sind rechtsformspezifischer Natur.
(1) Kapitalgesellschaften
(a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
? Eine Kapitalherabsetzung zu Lasten von Rücklagen erfolgt durch Umwandlung und Auszahlung auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses.
? Eine Kapitalherabsetzung durch Verminderung des Stammkapitals ist nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 47 GmbHG) möglich; dreimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern; Befriedigung derjenigen Gläubiger, die mit diesem Beschluß nicht einverstanden sind (§ 58 GmbHG); Registeranmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ist erst ein Jahr nach der dritten öffentlichen Bekanntmachung möglich. Zahlungen können erst nach Registereintragung erfolgen.
(b) Aktiengesellschaft: Eine Kapitalherabsetzung kann in drei unterschiedlichen Formen auf der Basis eines Hauptversammlungsbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit vorgenommen werden.
? Mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung gem. §§ 222? 228AktG ist eine Teiliquidation verbunden. Neben der Dreiviertelmehrheit im Hauptversammlungsbeschluß ist ihr Zweck anzugeben. Der Hauptversammlungsbeschluß ist dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Erst mit der Eintragung gilt das Grundkapital als herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat grundsätzlich durch Herabsetzung des Aktiennennbetrages (Herabstempelung) zu erfolgen. Eine Ausnahme hiervon wird dann notwendig, wenn durch die Herabstempelung der Mindestnennbetrag unter DM 50 sinken würde. In diesem Falle findet das Verfahren der Aktienzusammenlegung Anwendung.
? Die vereinfachte Kapitalherabsetzung gem. § 229? 236AktG dient der Sanierung, weswegen bei ihr keine Rückzahlung von Eigenkapital erfolgt.
? Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem. § 237? 239 AktG kennt zwei Verfahren:
Einziehung nach Erwerb von eigenen Aktien;
Zwangseinziehung; diese ist aber nur erlaubt, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung von Aktien angeordnet oder gestattet war. Bei Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gem. §§ 222 AktG zu befolgen. Dies gilt nicht, wenn Aktien, auf die der volle Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag geleistet ist entweder der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage eingezogen werden. In die Kapitalrücklage ist in diesen Fällen ein Betrag einzustellen, der insgesamt dem Nennbetrag der
im weiteren Sinne: jede Verminderung der Kapitalbasis eines Unternehmens. Im engeren Sinne: Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) oder des Stammkapitals einer ’ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dabei sind umfangreiche gesetzliche Regelungen zu beachten. Diese Regeln dienen vor allem dem Gläubigerschutz (Gläubiger), durch die Verhinderung einer unkontrollierten Rückzahlung des Haftungskapitals.
Man unterscheidet dabei zwei Möglichkeiten:
1. Verlustausgleich (Verlust) oder Wertminderung durch Eigenkapitalanpassung (Eigenkapital).
2. Ein Teil des Grundkapitals wird zurückgehalten oder in Rücklagen umgewandelt.
Kapitalherabsetzung ist die Verminderung des Eigenkapitals einer Gesell-
schaft zwecks Verkleinerung oder Sanierung.
Als Kapitalherabsetzung wird die Verminderung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft verstanden. Es kann zwischen effektiver und nomineller Kapitalherabsetzung unterschieden werden. Bei der effektiven Kapitalherabsetzung wird ein Teil des Nominalkapitals zurückgezahlt. Bei der nominellen Kapitalherabsetzung wird das durch Verluste verminderte Eigenkapital buchhalterisch angepaßt. Sanierung
Eine Kapitalherabsetzung führt zur Rückzahlung von Eigenkapital, bei Personengesellschaften durch Herabsetzen der Einlagen oder Ausscheiden von Gesellschaftern (Auseinandersetzung), bei » Kapitalgesellschaften durch Herabsetzung des Nennkapitals. Die Rückzahlung kann in Form von Geld oder Sachwerten erfolgen. Da es bei Kapitalgesellschaften keine persönliche Haftung der Anteilseigner geben kann, dienen die gesetzlichen Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erster Linie dem Gläubigerschutz. Sie sollen verhindern, daß eine von den Gläubigern nicht kontrollierbare Rückzahlung des Nennkapitals möglich ist. Das AktG von 1965 unterscheidet drei Formen der K.; sie erfordern einen Beschluß der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Neben der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff.), bei der finanzielle Mittel erst nach Beachtung strenger Gläubigerschutzvorschriften (§ 225 AktG von 1965) zurückgezahlt werden dürfen, gibt es die vereinfachte Kapitalherabsetzung (Sanierung, §§ 229 ff. AktG von 1965), bei der keine Rückzahlung von Eigenkapital erfolgt, sondern infolge von Vermögens Verlusten das Nennkapital durch Herabsetzung dem verminderten Vermögen angepaßt wird. Die dritte Form der Kapitalherabsetzung erfolgt durch Einziehung von » Aktien Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (SS 237 ff.), die entweder nach Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft oder zwangsweise erfolgt.
führt zur Rückzahlung von Eigenkapital, bei Personengesellschaften durch Herabsetzen der Einlagen oder Ausscheiden von Gesellschaftern (Auseinandersetzung), bei Kapitalgesellschaften durch Herabsetzung des Nennkapitals. Die Rückzahlung kann in Form von Geld oder Sachwerten erfolgen. Da es bei Kapitalgesellschaften keine persönliche Haftung der Anteilseigner geben kann, dienen die gesetzlichen Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erster Linie dem Gläubigerschutz. Sie sollen verhindern, dass eine von den Gläubigern nicht kontrollierbare Rückzahlung des Nennkapitals möglich ist. Das Aktiengesetz unterscheidet drei Formen der Kapitalherabsetzung; diese erfordern einen Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit. • Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§222 ff. AktG) dürfen finanzielle Mittel erst nach Beachtung strenger Gläu- bigerschutzvorschriften (§ 225 AktG) zurückgezahlt werden. • Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ( Sanierung, § 229 ff. AktG) erfolgt keine Rückzahlung von Eigenkapital, sondern infolge von Vermögensverlusten wird das Nennkapital durch Herabsetzung dem verminderten Vermögen angepasst. • Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§237ff. AktG) erfolgt entweder nach Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft oder zwangsweise. Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 891 ff.
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