Diese Form der Grundkapitalherabsetzung einer Aktiengesellschaft (SS 237239 AktG 1965) eignet sich sowohl zur Rückzahlung von Grundkapital an die Aktionäre im Zuge einer Teilliquidation des Unternehmensvermögens als auch zum Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten. Eine Einziehung von Aktien, durch die die in den Aktien verbrieften Rechte untergehen, kann zwangsweise oder nach einem Erwerb durch die Gesellschaft vorgenommen werden. Zwangsweise darf die Einziehung von Aktien nur erfolgen, wenn die Satzung eine solche Möglichkeit anordnet oder gestattet. Ein Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft kommt als Sanierungsmaßnahme nur in Frage, wenn die Aktien unter pari notieren oder der Gesellschaft z. B. von einem Großaktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, so daß bei der Vernichtung der Aktien ein Buchgewinn entsteht. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien folgt den Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung, es sei denn, daß voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen werden. In diesem Fall kann die Kapitalherabsetzung von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden (§§ 237ff. AktG): • Erwerb von eigenen Aktien durch eine Gesellschaft, • zwangsweise Einziehung von Aktien. Ein Sonderfall ist der Rückkauf durch die Gesellschaft unter pari zum Zwecke der Einziehung bei der Sanierung. In diesem und im Falle eines zwangsweisen Einziehens der Aktien bei Rückzahlung des Kapitals, das nur zulässig ist, wenn es in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war, erfolgt die Herabsetzung nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung, d.h. die Bestimmungen zum Schutze der Gläubiger, insb. die sechsmonatige Sperrfrist für die Rückzahlung, sind einzuhalten. Werden dagegen Aktien, auf die der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist, zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage eingezogen oder werden sie der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht keine Gefahr, dass die Gläubiger benachteiligt werden, da kein Haftungskapital zurückgezahlt, sondern Gewinnteile verwendet bzw. überhaupt keine Mittel benötigt werden. Deshalb brauchen die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht befolgt zu werden (§237 Abs. 3 AktG). Um den Gesamtnennbetrag der einge- zogenen Aktien ist die Kapitalrücklage zu erhöhen (§237 Abs. 5 AktG). Durch die Einstellung in die Kapitalrücklage wird verhindert, dass der Bilanzgewinn und die anderen Gewinnrücklagen zusätzlich ausgeschüttet werden können. Literatur: Gadow, WJHeinichen, E. u. a., Aktiengesetz, Grosskommentar, Bd. III, 3. Aufl., Berlin, New York 1973, Erl. zu §§ 237-239.
Kapitalherabsetzung gemäß §§237--239 AktG bei einer AG durch den Erwerb eigener Aktien oder die Zwangseinziehung von Aktien durch die Unternehmung. Eine Zwangseinziehung ist nach §237 AktG nur zulässig, wenn sie in der Satzung der AG oder durch eine Satzungsänderung gestattet bzw. angeordnet wird. Diese Bedingung muss nicht beachtet werden, wenn die Aktien unentgeltlich von den Aktionären an die Gesellschaft angeboten werden oder zu Lasten des Bilanzgewinnes bzw. einer Gewinnrücklage eingezogen werden. Der Erwerb eigener Aktien ist gemäß §71 AktG (analog §33 GmbHG für GmbH) nur möglich, wenn (1) der Erwerb notwendig ist, um einen schweren unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, (2) wenn die Aktien den Arbeitnehmern zum Erwerb angeboten werden, (3) wenn im Zusammenhang mit einer Umwandlung dadurch Abfindungen finanziert werden, (4) wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht, (5) wenn er z.B. bei einer Fusion in Folge einer Gesamtrechtsnachfolge unvermeidlich ist, (6) wenn die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließt und dieser Beschluss in das Handelsregister eingetragen wurde und (7) für eine Bank zum Zweck des Wertpapierhandels (Eigengeschäfte). Eigene Anteile müssen nach §265 HGB auf der Aktivseite beim Umlaufvermögen gesondert ausgewiesen werden. Außerdem sind auf der Passivseite Rücklagen für eigene Anteile in gleicher Höhe zu bilden ( Eigene Aktien ).
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