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Eigene Anteile

In den letzten Jahren hat der Rückkauf eigener Anteile von allem in den USA stark an Bedeutung gewonnen. Gründe dafür sind z.B. die Erhöhung des Ergebnisses je Aktie (earnings per share), die Abwehr von Übernahmeversuchen und die Börsenkurspflege. Um dieser Entwicklung nachzukommen, wurde der Erwerb eigener Anteile liberalisiert. Die Bilanzierung eigener Anteile ist nun vom Erwerbs­zweck abhängig. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aktien, die zur Einziehung erworben wurden (z.B. um die Kapitalkosten zu reduzieren bzw. die   earnings per share zu erhöhen) und Aktien, die nicht zur Einziehung erworben wurden (z.B. um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft — wie einen take over battle ) abzuwenden. Siehe auch   Wertpapiere (Bilanzie­rung, Umlaufvermögen). Die Bilanzierung eigener Anteile, die nicht zur Einziehung erworben wurden, erfolgt wie früher. D.h. sie werden unter den eigenen Anteilen im   Umlaufvermögen aktiviert und es wird eine ausschüt­tungsgesperrte Rücklage für eigene Anteile unter den   Gewinnrücklagen gebildet. Dagegen werden eigene Anteile, die zur Einziehung erworben wurden, wie folgt bilanziert. Sie sind nach § 272
(1) S. 4 HGB nicht mehr als Vermögensgegenstand zu behandeln, d.h. für sie gilt ein Aktivierungsverbot. Stattdessen ist ihr Nennbetrag offen von der Position   Gezeichnetes Kapital als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Liegt der Kaufpreis über dem Nennwert, ist der übersteigende Betrag mit den anderen  Gewinnrücklagen zu verrechnen. Nach IAS/IFRS ist ein Ausweis eigener Anteile im   Umlaufvermögen nicht möglich. Sie sind stets vom —» Eigenkapital abzusetzen.

Die Kapitalgesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eigene Anteile erwerben. Eigene Anteile sind auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Umlaufvermögen unter Angabe ihres Nennbetrages auszuweisen; ihre Bewertung erfolgt nach dem Niederstwertprinzip. Gleichzeitig ist ein entsprechender Betrag gemäß § 272 Abs. 4 HGB auf der Passivseite der Bilanz als Position des Eigenkapitals unter den Gewinnrücklagen als „Rücklage für eigene Anteile“ auszuweisen.

Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten Gezeichnetes Kapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs. (§ 272, 1a HGB)


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