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Aktivierungsverbot

Bei einem Aktivierungsverbot dürfen bestimmte Posten (Geschäftsvorgänge) bei der Bilanzierung nicht unter den Aktiva (im Jahresabschluss) ausgewiesen werden. Laut Handelsgesetzbuch dürfen nicht aktiviert werden,
a) Gründungsaufwendungen des Unternehmens (§ 248 Abs. 1 HGB),
b) Aufwendungen für die Eigenkapitalbeschaffung (§ 248 Abs. 1 HGB),
c) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 HGB).
Ebensowenig dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 HGB).

Ein Aktivierungswahlrecht besteht mittlerweile für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Sie können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden, müssen es aber nicht (freie Entscheidung des Unternehmens).

Siehe auch Bilanzierungsverbot, Bilanz, Bilanzierung.



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