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Aktivierungswahlrecht

(Bilanzierung). Der derivative (durch Unternehmenskauf entgeltlich erworbene) Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB), das Disagio (Differenz zwischen Ausgabebetrag und höherem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit) als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 25o Abs. 3 HGB), die Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen nur bei Kapitalgesellschaften als Bilanzierungshilfe (§ 269 HGB) und die Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern bei Kapitalgesellschaften als Bilanzierungshilfe (§ 274 Abs. 2 HGB) dürfen (können) handelsrechtlich aktiviert werden. Steuerrechtlich besteht ein Aktivierungsgebot. Für die Bilanzierungshilfen gilt jedoch ein Aktivierungsverbot (Maßgeblichkeitsprinzip).

Während für die materiellen Gegenstände des Anlagevermögens eine Aktivierungspflicht besteht, gibt es für die immateriellen Gegenstände des Anlagevermögens ein Aktivieru ngswahlrecht, sofern diese Gegenstände entgeltlich erworben worden sind. Sie dürfen nach dem Anschaffungswertprinzip aktiviert werden. Dazu zählt zum Beispiel der derivative Geschäftswert. Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind, dürfen dagegen nicht aktiviert werden. Dazu gehört beispielsweise der originäre Geschäftswert.

bedeutet, dass ein Posten unter den Aktiva (im   Jahresabschluss) ausgewiesen werden darf oder, bei Nichtaktivierung, sofort als Aufwand verrechnet werden kann.

Siehe Bilanzierungswahlrechte

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