(1) allgemein: Erfolgsziffer, gebildet durch die Gegenüberstellung der Summen der Vermögens- und Kapitalposten der Bilanz.
(2) bei Aktiengesellschaften: absolute Erfolgskennzahl, die sich gem. § 158(1) AktG errechnet. Das Verfahren sieht vor, daß die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Posten ?Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag? in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen ist:
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Aktien
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Aktien
c) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Rücklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Auch hier zeigt sich, daß der Bilanzgewinn über den Erfolg einer Unternehmung keine hinreichende Aussage geben kann, da er ? bei einem Jahresüberschuß ? durch Entnahmen aus Rücklagen bzw. Einstellungen in Rücklagen beeinflußt werden kann. Bei einem Jahresfehlbetrag kann z. Bilanzgewinn durch Entnahmen aus Rücklagen ein Bilanzgewinn gebildet werden.
Siehe auch: Gewinn
(engl. net profit) Der Bilanzgewinn ist der Ausweis des Ergebnisses des Geschäftsjahres in der Bilanz von Kapitalgesellschaften bei teilweiser Gewinnverwendung (Gewinn). Der Bilanzgewinn gehört zum Eigenkapital und ergibt sich als rechnerische Größe. In die Berechnung gehen der Jahresüberschuss bzw. fehlbetrag des Geschäftsjahres (Ergebnis der Gewinn und Verlustrechnung), der Gewinn bzw. Verlustvortrag des Vorjahres und die Veränderungen der Rücklagen ein. Die Beträge, die aus den Rücklagen entnommen werden, sind zu addieren. Die Beträge, die in die Rücklagen eingestellt werden (teilweise Gewinnverwendung), sind abzuziehen und bei den entsprechenden Rücklagen auszuweisen. Über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung, Bildung von Rücklagen) entscheiden im Allgemeinen die Anteilseigner der Gesellschaft. Der Bilanzgewinn bzw. verlust tritt in der Bilanz an die Stelle der Posten «Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag» und «Gewinnvortrag/Verlustvortrag», deren Ausweis bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung erfolgt.
Im aktienrechtlichen Gliederungsschema des § 151 AktG von 1965 wird der Bilanzgewinn als letzter Posten auf der Passivseite ausgewiesen. Der Bilanzgewinn ist ein rein aktienrechtlicher Terminus; er deckt sich keineswegs mit dem von der Aktiengesellschaft erzielten Gewinn. Ein Bilanzgewinn kann selbst dann ausgewiesen werden, wenn keine Gewinne, sondern Verluste gemacht wurden. Der auf der Passivseite ausgewiesene Bilanzgewinn steht zur Ausschüttung an und hat für die Aktiengesellschaft als juristische Person Ähnlichkeit mit einer kurzfristigen Verbindlichkeit. Die Gliederung der aktienrechtlichen Gewinn und Verlustrechnung zeigt in § 157 AktG von 1965 den Zusammenhang zwischen dem »tatsächlichen« Gewinn (Jahresüberschuß) und dem Bilanzgewinn: 28. J ahresüberschuß/Jahresfehlbetrag Gewinnvortrag (+) Verlustvortrag () aus dem Vorjahr Entnahmen aus offenen Rücklagen (+) Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen () Bilanzgewinn/Bilanzverlust Die Kompetenzverteilung zur Feststellung des Bilanzgewinns ist in § 58 Abs. 2 AktG von 1965 geregelt.
Auch: Reingewinn. Überschuss der bilanziellen Aktiv- über die Passivposten. Ist in Bankjahresbilanz - als Passivposition - sowie GuV-Rechnung - als (Residual-)Position - ungeteilt und gesondert auszuweisen. Ergibt sich gem. AktG aus Jahresüberschuss +/- Gewinn- bzw. Verlustvortrag +/- Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Gewinnrücklagen. Bilanzgewinn ist der verteilungsfähige Reingewinn, d. h. der Teil des Jahresüberschusses, der vom Vorstand nicht in Rücklagen eingestellt worden ist. Ist der Bilanzgewinn höher als der Jahresüberschuss, ist dies Zeichen dafür, dass Gewinne vorhergehender Perioden mit zur Ausschüttung gelangen; ist er geringer, wurden entweder Verluste vergangener Perioden gedeckt oder Einstellungen in die Gewinnrücklagen vorgenommen. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst die HV, die an den festgestellten Jahresabschluss gebunden ist; i. d. R. wird der Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet. In besonderen Fällen, vor allem bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit, kann die HV per Beschluss weitere Beträge in Gewinnrücklagen überführen.
Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung
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