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Verlustausgleich

Ausgleich von Verlusten innerhalb der gleichen Einkunftsart (interner Verlustausgleich) oder mit anderen Einkunftsarten innerhalb der gleichen Periode (externer Verlustausgleich), vgl. § 2 Abs. 3 EStG.

Ausgleich von Verlusten mit entsprechenden Gewinnen bzw. positiven Einkünften im Einkommensteuerrecht. Hierfür gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2000 laut § 2 Abs. 3 und § 10 d Einkommensteuergesetz eine sehr komplizierte Regelung, die jedoch für viele Steuerbürger von großer Bedeutung ist. Es sind insgesamt fünf Stufen der Verlustverrechnung 711 unterscheiden:
1. Gewinne bzw. Überschüsse und Verluste werden zunächst innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen (= horizontaler Verlustausgleich).
2. Verbleibende Verluste können nur bis zum Betrag von 51..500 € (Ehegatten bis zu 103.000 €) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (= vertikaler Verlustaus- gleich)
3. Weitere Verluste können dann bis zur Hälfte der verbleibenden positiven Einkünfte abgezogen werden.
4. Für Verluste, die nach Nr. t bis 3 noch nicht abgezogen werden konnten, kommt zunächst der Verlustrücktrag auf das letzte Jahr laut § 10 d in Betracht. Der Verlustrücktrag ist ab 2001 auf 511.500 € begrenzt.
5. Für verbleibende Verluste besteht gemäß § l0 d die Möglichkeit des Verlustvortrags auf die folgenden Jahre.
Auch für Verlustrück- und vorträge gelten die Grundsätze von 1. bis 3., d.h., zunächst sind die negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart zu verrechnen. Danach ist eine Verrechnung mit anderen Einkünften nur bis zur Höhe von 51.500 € bzw. 103.000 € bei Ehegatten zulässig. Darüber hinaus können Verluste bis zu 5o % der verbleibenden positiven Einkünfte ausgeglichen werden. Bei der Verlustverrechnung sind die Sätze 4 und 5 in § 2 Abs. 3 zu berücksichtigen: »Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag 51.500 bzw. 103.000 €, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen.«

Bei der Ermittlung der »Summe der Einkünfte« (§ 2 Abs. 3 EStG) aus den sieben Einkunftsarten (E.) sind die innerhalb einer E. (kleinste Besteuerungsgrundlage) entstandenen positiven und negativen Teileinkünfte unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge miteinander zu saldieren (interner, horizontaler Verlustausgleich). Die Summe der Einkünfte bildet, ohne daß der Verlustausgleich im EStG explizit erwähnt wird, seit dem ESt-Reformgesetz 1974 die Basis für die Einkommensermittlung. Bleibt nach der Vornahme des internen Verlustausgleich bei einer oder mehreren E. ein Verlust, so ist dieser Grundsätzlich mit den positiven Ergebnissen anderer E. desselben Veranlagungszeitraums auszugleichen (externer, vertikaler V.). Demnach sind beim internen Verlustausgleich tariflich begünstigte mit tariflich nicht begünstigten Einkünften auszugleichen; beim externen Verlustausgleich sind vorrangig nicht vortragsfähige oder solche Einkünfte aufzurechnen, die keine Tarifbegünstigung genießen (OFH vom 16. 4. 1947). Nicht ausgleichsfähig sind allerdings Verluste, die (a) ohne Zusammenhang mit einer der sieben E. erzielt wurden (etwa Verluste aus Liebhaberei), die (b) mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und (c) deren Ausgleich das Gesetz untersagt. Zu letzterem gehören: Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 2 EStG) und Verluste bei beschränkter Haftung i. S. d. §§ 13 Abs. 5, 15 a, 18 Abs. 5, 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 sowie 21a Abs. 3 Nr. 1 EStG. §15a schließt den internen und externen Verlustausgleich insoweit aus, als durch einen Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und die im Handelsregister einzutragende Hafteinlage keine Deckung für den Fehlbetrag mehr gewährleistet. Darüber hinausgehende Verluste können ohne zeitliche Begrenzung, jedoch nur gegen Gewinne aus derselben Einkunftsquelle, ausgeglichen werden. Des weiteren fallen unter das Ausgleichsverbot negative Einkünfte, die aus gelegentlichen Leistungen stammen. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur mit Spekulationsgewinnen desselben Jahres aufgerechnet werden. Schließlich können nach § 50 Abs. 2 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen positive Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen oder aus Darlehens und Wechselvorzinsen (Kapitalvermögen) bestehen, nicht mit anderen negativen Einkünften ausgeglichen werden (sachliche Beschränkung). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b EStG erstreckt sich dagegen der Verlustausgleich nicht nur auf die eigenen, sondern auch auf die Einkünfte des anderen Ehegatten. Die Verrechnung von Konzerngewinnen mit -Verlusten im Rahmen von Organschaftsverhältnissen ist als besondere Form des Verlustausgleich anzusehen.

Kompensation von Verlusten mit Gewinnen und Überschüssen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind Verluste mit positiven Einkünften aus demselben Jahr auszugleichen. Im einzelnen erfolgt der Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler oder interner Verlustausgleich) und mit den anderen Einkunftsarten (vertikaler oder externer Verlustausgleich; vgl. § 2 III EStG, § 8 I KStG, § 7 GewStG). Für nicht ausgeglichene Verluste ist der Verlustabzug vorgesehen. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen aufgerechnet werden. Bei beschränkter Steuerpflicht ist der Verlustausgleich begrenzt. Negative ausländische Einkünfte können nur unter den Voraussetzungen des § 2 a EStG berücksichtigt werden.               

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