Erledigung von Wertpapier-Kauf- oder Verkaufsaufträgen durch eine Bank, indem sie diese gegen ihr vorliegende gleichartige Gegenaufträge unter Umgehung der Börse verrechnet. Die Kompensationspraxis findet aber in Deutschland keine Anwendung, da sich die Banken gem. AGB grundsätzlich dazu verpflichtet haben, die Kundenaufträge über die Börse zu leiten. Ausgenommen hiervon sind Aufträge für die durch den Kunden anderslautende Aufträge gegeben werden.
1. In der Bankbilanz Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Aufwendungen und Erträgen in der Bank-GuV-Rechnung, ohne dass dies dem Aussenstehenden erkennbar wird. Ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Bilanzierung weitg. nicht unzulässig (Kompensationsverbot), jedoch nur, soweit Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Eine Reihe von Kompensationen ist ansonsten in der Bilanz zulässig. Mit täglich fälligen Forderungen an einen Schuldner sind ihm gegenüber bestehende täglich fällige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten zu kompensieren, und zwar auch dann, wenn der Schuldner eine Bank ist. Kompensation zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen ist nicht zulässig. Nicht kompensiert weiden darf mit Sperrguthaben und Spareinlagen. Zur späteren Verrechnung entgegengenommene fällige Tilgungsbeträge sind von dem Betrag der Forderung abzusetzen, es sei denn, dass es sich bei diesen um Tilgungsfondskredite handelt. Wird der Kreditnehmer eines Instituts mit dem gesamten Kreditbetrag auf Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig auf einem laufenden Konto erkannt (engl. Buchungsmethode), ist nur der sich zwischen beiden Konten ergebende Saldo auszuweisen. Banken haben aber darüber weit hinausgehende Kompensationsmöglichkeiten, dies vor allem sehr stark in der GuV-Rechnung, wo sogar z.T. Überkreuzkompensationen zulässig sind. Wirkliche Aussagekraft vor allem der Bank-GuV-Rechnung ist für Externe daher nicht gegeben. Aus diesem Grunde werden durch internationale Rechnungslegungsvorschriften die Möglichkeiten z. T. eingeschränkt.
2. Ausgleich von Kauf- und Verkaufaufträgen im Effektenkommissionsgeschäft durch eine Bank »im eigenen Haus«,ohne sie über die Börse zu leiten. Gleichwohl hat der Kunde,der davon normalerw. nichts weiss, Anspruch auf den andem Ausführungstag zustande kommenden amtlichen Börsenkurs, soweit nichts anderes vereinbart wird. Seit 1968sind solche Kompensationen weniger üblich: Die Bankenhaben sich, um einer gesetzlichen Regelung zuvorzukommen, verpflichtet, mangels entgegenstehender Weisungalle Effektenaufträge, soweit es nicht untunlich ist (Paketgeschäfte), über die Börse zu leiten.
3. Kurzbezeichnung für Kompensationsgeschäft.
In der Wirtschaftssoziologie: [1] eine der Individual-psychologie A. Adlers entstammende Bezeichnung für das Bestreben eines Individuums, seine Minderwertigkeitsgefühle (Minderwertigkeitskomplex) zu beseitigen, indem es versucht, die eigenen Unzulänglichkeiten auszugleichen (zu „kompensieren“). Die Kompensation kann durch Ausgleich der wahrgenommenen Mängel selbst, aber auch durch vermehrte Leistungen auf einem anderen Gebiet, durch Senkung des Anspruchsniveaus oder fiktive Lösungen angestrebt werden. Beispiele: Kompensation einer Minderbegabung durch Vermehrung des Fleisses; Kompensation von Kleinwüchsigkeit durch „grosse“ Leistungen in Politik oder Kunst; Kompensation eines unbefriedigten Macht- und Geltungsstrebens durch Prahlerei, Flucht in die Krankheit usw. Überkompensation
[2] In der Soziologie speziell Bezeichnung für den Ausgleich der von einer Person empfundenen Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen in einer Rolle durch Leistungen in einer anderen Rolle. Beispiel: die Kompensation von Misserfolgen im Beruf durch Aufbau einer „Freizeitkarriere“ (Vereinsvorsitz u.a.).
Bankinterne Abwicklung von Wertpapiergeschäften ohne Einschaltung der Börse. Der Börsenzwang verbietet den Banken jedoch derartige Geschäfte, sofern der Bankkunde nicht ausdrücklich die Kompensation gestattet hat.
Siehe: Börsenzwang
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