(engl.: carry back) Im Rahmen der Verlustbehandlung bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind Verluste, die im Jahre des Entstehens nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, in den folgenden Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, (§ 10 d EStG, § 8 KStG). Der Verlustrücktrag darf maximal 511.500 € bei Einzelveranlagung und 1.023.000 € bei Zusammenveranlagung ausmachen und muss zuerst in das zweite zurückliegende Jahr erfolgen. Die zurückzutragenden Verluste werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (zu versteuerndes Einkommen).
Der Verlustrücktrag ist eine Form des Verlustabzugs. Der Verlustrücktrag ist nur bei der Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer möglich, jedoch bei der Gewerbesteuer ist es nach § 10a GewStG verboten.
Ein Verlustrücktrag, auch carry back genannt, ist gemäß § 10 d EStG im Rahmen des Verlustabzuges für die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume möglich.
Siehe auch Verlustvortrag.
siehe Verlustverrechnung und Einkommensteuer, deutsche.
(Siehe § 10 d EStG)
Neben dem Verlustvortrag/-abzug gibt es den Verlustrücktrag. Der Verlustrücktrag wird ebenfalls als Sonderausgaben verrechnet, unterscheidet sich aber von dem Verlustvortrag in einigen wesentlichen Punkten:
1. Der Rücktrag ist nur für ein Jahr möglich.
2. Er ist bei dem einzelnen Steuerpflichtigen auf 2 Mio. DM begrenzt.
3. Der Verlustrücktrag wirkt sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, während die Gewerbesteuer nur den Vortrag eines Gewerbeverlustes kennt (§ 1 Oa GewStG).
Der Verlustrücktrag ist ebenfalls für alle Einkunftsarten möglich (also auch für Arbeitnehmer). Reichen die positiven Einkünfte des Vorjahres nicht aus, um den Verlustrücktrag auszugleichen, so ist der nicht verbrauchte Rest als Verlustabzug für die Folgejahre vortragsfähig.
Siehe auch: Verlustabzug
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