Sammelbegriff für Verlustrück- und Verlustvortrag, also die Übertragung von Verlusten auf andere Veranlagungszeiträume, vgl. § 10d EStG. Die Verluste sind zunächst zurückzutragen. Dieser Rücktrag ist auf 2 Jahre begrenzt, wobei im weiter zurückliegenden Jahr (t - 2) zu beginnen ist. Als Obergrenze sind zu beachten: a) der Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahres, d.h., durch den Verlustrücktrag darf kein Verlust im Rücktragsjahr entstehen; b) max. 10 Mio. DM. Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige auf Antrag auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichten. Verbleibende Verluste sind — zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt — in kommende Veranlagungszeiträume bis zu einem jeweiligen zu versteuernden Einkommen von Null vorzutragen.
Begriff der Plankostenrechnung. Er ist das Gegenstück zur Prämiierung von Planabweichungen. Durch Beeinflussung des Verbrauchs an Kostengütern können positive und negative Verbrauchsabweichungen auftreten. Werden positive Abweichungen prämiiert, so kann für negative Abweichungen ein Verlustabzug vorgenommen werden. Sowohl die Prämiierung als auch der Verlustabzug bei Verbrauchsabweichungen sind in Deutschland nur wenig verbreitet.
Der Verlustabzug ist in § 10 d EStG geregelt. Danach können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Verlustabzug kann in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ( Verlustrücktrag) oder in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen ( Verlustvortrag) geltend gemacht werden.
Neben dem Verlustausgleich besteht eine weitere wesentliche Form der Verlustbehandlung bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Verlustabzug. Er umfasst Verlustrücktrag und Verlustvortrag. Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind beide Formen, bei der Gewerbesteuer ist nur der Verlustvortrag zulässig. Der Rücktrag ist zeitlich und sachlich (zwei Jahre, max. 10 Mio. DM) begrenzt, der Vortrag kann unbegrenzt erfolgen (§ 10d EStG). Die Verlustkompensationen sind vom Finanzamt durchzuführen. Beim Verlustrücktrag müssen auch bereits unanfechtbare Steuerbescheide im nachhinein geändert werden. Die Verlustverrechnungen im Sinne des § 15 a II EStG (zeitlich unbegrenzt, sachlich auf eine Unternehmensbeteiligung eingeschränkt) und des § 2a I EStG (Vortrag 7 Jahre, sachlich auf ausländische Einkünfte der gleichen Art aus demselben Staat begrenzt) stellen zwar ebenfalls Formen des Verlustvortrags dar, werden aber begrifflich nicht dem Verlustabzug zugeordnet. In der EG wird eine Vereinheitlichung der Verlustverrechnung angestrebt.
siehe Verlustverrechnung (Einkommensteuer).
Ein nicht mit positiven Einkünften desselben Jahres ausgleichbarer Verlust aus anderen Einkunftsarten kann in den folgenden Jahren wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (vorgetragen) werden. Vorher ist aber die Möglichkeit des Verlustrücktrages zu prüfen; dieser geht vor (§ 10d EStG).
Siehe auch: Verlustrücktrag
Begr. des Steuerrechts für die Möglichkeit, Verluste früherer Jahre oder - rückwirkend - auch Verluste späterer Jahre bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen. Dies kann als Verlustvortrag (Saldierung früherer negativer mit späteren positiven Einkünften) oder als Verlustrücktrag (Saldierung früherer positiver mit späteren negativen Einkünften) erfolgen. Der V. unterscheidet sich vom Verlustausgleich.
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