Sie werden (abschließend) im § 34d EStG aufgeführt. Im Prinzip handelt es sich um die Einkünfte im Sinne der §§ 13 ff. EStG, soweit sie in einem ausländischen Staat erzielt werden. Diese Aufzählung wird z.B. für die Tarifbegünstigung nach § 34c EStG benötigt.
Ist jemand unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerinländer), weil er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet hat — wobei er durchaus nicht deutscher Staatsbürger zu sein braucht —, so muss er alle seine Einkünfte, also auch die im Ausland erzielten, der deutschen Einkommensteuer unterwerfen. Um bei den heutigen hohen Steuersätzen bei zweimaliger Versteuerung ein weitgehendes Aufzehren solcher Einkünfte zu vermeiden, wird die im Ausland bezahlte Einkommensteuer auf die zu zahlende deutsche Einkommensteuer für diese Einkünfte gem. § 34c EStG voll angerechnet. Auf Antrag kann stattdessen die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Sofern mit einem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen ist, sind die Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes in das steuerpflichtige Einkommen einzubeziehen (sog. Progressionsvorbehalt, § 32 b EStG), unabhängig davon, dass die Einkünfte aufgrund dieses DBA im Inland steuerfrei sein können. Die Doppelbesteuerungsabkommen können sehr verschieden ausgestaltet sein und müssen sich nicht auf alle Steuern beziehen. Zurzeit bestehen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und fast allen westeuropäischen sowie den wichtigsten Staaten der übrigen Welt (außer verschiedenen osteuropäischen Staaten).
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