Bestimmte Sachverhalte werden nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes, § 32b EStG. Beispiel: Freistellung ausländischer Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Die ausländischen Einkünfte sind im Inland nicht steuerpflichtig, aber auf die übrigen (nicht im Inland freigestellten) Einkünfte wird der Steuersatz angewendet, der sich bei einer Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte ergeben hätte. Sie gehen also in die Ermittlung des Steuersatzes ein, nicht aber in die Bemessungsgrundlage.
(Steuerrecht, Internationales). Ausländische Einkünfte werden im Inland zwar nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage miteinbezogen, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, um keine unangemessenen steuerlichen Vorteile durch das Aufsplitten der Einkünfte auf zwei (oder mehrere) Staaten zu ermöglichen. Werden bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ausländische Verluste berücksichtigt, spricht man von einem negativen Progressionsvorbehalt.
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