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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen mit Einkommen im In- und Ausland werden außer zur inländischen Besteuerung oft auch zu Steuern im Ausland herangezogen. Zur Vermeidung solcher internationaler Doppelbesteuerungen werden vielfach zweiseitige völkerrechtliche Verträge abgeschlossen. Die bedeutendsten DBA sind die «Allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen», welche allgemein der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen dienen. Daneben gibt es Spezialabkommen für bestimmte Auslandseinkünfte oder Steuerarten. Sie betreffen zum Beispiel Einkünfte und Vermögen von Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen bzw. Erbschaftsteuern. Doppelbesteuerungsabkommen erlangen durch Ratifizierung in den Vertragsstaaten Gesetzeskraft. Sie begründen selbst keine Steuerpflicht, sondern weisen lediglich das Besteuerungsrecht von Fall zu Fall dem einen oder dem anderen Vertragsstaat ganz zu oder teilen das Besteuerungsrecht auf.
Die Bundesrepublik Deutschland hat auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen gerade in den letzten Jahren zahlreiche neue allgemeine DBA abgeschlossen, die sich überwiegend an den OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung orientieren. Über den Stand der am 1. Januar 1998 geltenden 71 deutschen DBA gibt die Übersicht «Bestehende Allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen» Auskunft. Mit den Staaten der Übersicht «Angestrebte Allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen» schweben zur Zeit Verhandlungen über den Abschluß. Teilweise handelt es sich dabei um Neuverhandlungen bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, teilweise haben diese Verhandlungen schon zu Paraphierungen bzw. zur Unterzeichnung von Abkommen geführt, so daß eine Ratifizierung alsbald zu erwarten sein dürfte.

(engl. double taxation agreement) DBA sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten, die durch die Zustimmungserklärung des Bundestages nach Art. 50 Grundgesetz (GG) als innerstaatliches Recht wirken. Sie dienen dazu, einander überschneidende Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten gegeneinander abzugrenzen, indem das Besteuerungsrecht eines der Staaten zurückgenommen wird, um damit eine doppelte Besteuerung desselben Steuersubstrats zu vermeiden. Nach § 2 Abgabenordnung (AO) gehen sie den Steuergesetzen vor. DBA enthalten regelmäßig keine steuerbegründenden, sondern nur steuerbeschränkende Normen. Ob ein Steueranspruch besteht, richtet sich daher nach den innerstaatlichen, eventuell durch die Regelungen des DBA eingeschränkten Vorschriften. Soweit ein Abkommen Vorschriften enthält, die über den Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung hinausgehen, wird es als «Steuerabkommen» bezeichnet. Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem entweder die Besteuerung im Quellenstaat (Quellenstaatsprinzip) oder inn Wohnsitzstaat (Wohnsitzstaatsprinzip) aufrechterhalten wird. Im jeweils anderen Staat erfolgt dann die Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung (Freistellungsmethode). Möglich ist auch, dass die Besteuerung in beiden Staaten aufrechterhalten, aber begrenzt wird; dies ist bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren häufig. Die Beschränkung der Besteuerung in den beiden Staaten erfolgt in der Form, dass die Besteuerung im Quellenstaat (Quellensteuerabzug; Quellensteuer) auf einen bestimmten Höchstsatz beschränkt wird (häufig 15 %), während diese . Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet wird (Anrechnungsmethode). Bei der Freistellungsmethode werden die ausländischen Einkünfte als steuerfrei behandelt. Dies gilt für positive und negative Einkünfte. Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können im Inland nach § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abgezogen werden. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte werden jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen, und zwar bei Gewinnen in den positiven, bei Verlusten in den negativen Progressionsvorbehalt. Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf diejenige deutsche Steuer angerechnet, die auf die ausländischen Einkünfte aus demselben Staat entfällt (per country limitation). Ein etwaiger Überhang an ausländischer Steuer wird nicht erstattet. Die Bundesrepublik hat DBA mit über 70 Staaten abgeschlossen, worunter sich alle Industriestaaten und die wichtigsten Entwicklungsländer befinden. Die DBA folgen regelmäßig dem OECD Musterabkommen. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Land und Forstwirtschaft, Grundstücke) werden danach ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem die Grundstücke belegen sind (Belegenheitsprinzip). Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden nur in dem Staat besteuert, in dem sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenprinzip). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einkünfte der Künstler und Berufssportler werden jedoch im Wohnsitzstaat besteuert, wobei der Staat der Ausübung der Tätigkeit eine Quellensteuer erheben kann. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden in dem Staat besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (Arbeitsortprinzip), jedoch nur, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Staat aufhält. Für öffentliche Bedienstete gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip, wonach die Besteuerung durch denjenigen Staat erfolgt, in dem die das Gehalt zahlende Kasse belegen ist. Bei Einkünften aus Zinsen, Dividenden und Lizenzen hat der Quellenstaat regelmäßig das Recht zur Erhebung einer prozentual beschränkten Quellensteuer, während der Wohnsitzstaat die Einkünfte unter Anrechnung der ausländischen Steuer ebenfalls steuerlich erfasst. Insbesondere für Lizenzen, aber auch für Zinsen ist die Quellensteuer häufig auf 0 % vermindert. Alle anderen Einkünfte werden regelmäßig im Wohnsitzstaat besteuert. Daneben enthalten DBA Klauseln, die eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit verbieten, eine Verständigungsklausel zur Lösung von Auslegungsproblemen und eine Auskunftsklausel. Die Auskunftsklausel kann zum Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Steuerverwaltungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (kleine Auskunftsklausel) oder darüber hinausgehend zur Durchführung der Besteuerung allgemein (große Auskunftsklausel) ermächtigen. Neben den allgemeinen DBA für die Steuern vom Einkommen und Vermögen (Einkommen , Vermögensteuer) besteht eine begrenzte Zahl von Abkommen betr. Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer.

sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten zur Verhinderung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung insbesondere im Einkommens- und Vermögensbereich. Grundsätzlich lassen sich zwei Prinzipien unterscheiden: einmal die
1. Freistellungsmethode, bei der sich der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung des inländischen Vermögens bzw. des in diesem Land erzielten Einkommens beschränkt, und die
2. Anrechnungsmethode, bei der die im Ausland geleistete Steuer auf dort erzielte Einkommen und/oder Vermögen auf die inländische, aus inländischen und ausländischen Einkommen und/oder Vermögen resultierende Gesamtsteuerschuld angerechnet wird.

Eigentlich: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie erstrecken sich entweder auf die Steuer vom Einkommen und/oder vom Vermögen und werden zwischen — i.d.R. zwei — Staaten abgeschlossen. Daneben gibt es noch Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. In Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für bestimmte Sachverhalte aufgeteilt, an denen ein Wirtschaftssubjekt beteiligt ist, das in mindestens einem der vertragschließenden Staaten ansässig ist.

Vereinbarung zwischen zwei Ländern, dass insbesondere Kapitalerträge nicht gleichzeitig in beiden Ländern besteuert werden, wenn der Empfänger des Kapitals in einem Land auch im anderen Land steuerpflichtig ist. Insbesondere werden Quellensteuern gegenseitig anerkannt und dem Empfänger des Ertrags im anderen Land angerechnet.

Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Begriffe des Internationalen Steuerrechts. Eine (internationale) Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Steuerbemessungsgrundlagen einer natürlichen oder juristischen Person von 2 Staaten mit gleichartigen Steuern belastet werden (Beispiel: ein Unternehmer ist im Staate A ansässig und unterhält im Staate B eine Betriebsstätte; der Betriebsstättengewinn wird sowohl vom Wohnsitzstaat A wie vom Quellenstaat B der jeweiligen nationalen Einkommensteuer unterworfen). Doppelbesteuerungen beeinträchtigen den Güter und Dienstleistungsaustausch über die Grenzen und damit die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Grundsätzlich jeder Staat sucht diesen Nachteil zu vermeiden, indem er zumindest mit den Staaten, zu denen umfangreichere wirtschaftliche Beziehungen bestehen, Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen abschüeßt. Die DBA sind zweiseitige völkerrechtliche Verträge, in denen die Vertragsstaaten ihre Besteuerungsansprüche wechselseitig beschränken. Die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise besitzt ein recht dichtes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen sowohl zu Industriestaaten wie auch zu Entwicklungsländern und Staatshandelsländern (Ende 1982 etwa 50 geltende Abkommen und etwa ein Dutzend Abkommensverhandlungen). Die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik sind völkerrechtliche Verträge im Sinne des Art. 59 GG. Sie gehen nationalem Steuerrecht vor (§ 2 Abgabenordnung). Zur Vereinheitlichung von Doppeäbesteuerungsabkommen insbesondere zwischen Industrieländern hat die OECD ein (unverbindliches) Musterabkommen 1977 vorgelegt. Bundesrepublik hält sich mit allenihren Abkommen sehr eng an dieses OECDMusterabkommen. Ihre DBAs haben daher folgenden Grundsätzlichen Aufbau: Persönlicher Geltungsbereich und betroffene Steuern. Definition von Abkommensbegriffen wie etwa ansässige Person oder Betriebsstätte. Aufzählung von Einkünften und Regelung des Steuerzugriffs entweder durch den Ansässigkeitsstaat oder durch den Quellenstaat oder auf dem Wege einer Aufteilung durch beide. Das OECDMusterabkommen enthält insbesondere folgende Regelungen:
a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Quellenstaat Unternehmensgewinne Quellenstaat Schiffahrt und Luftfahrt Ansässigkeitsstaat Dividenden Aufteilung Zinsen Aufteilung Lizenzen Ansässigkeitsstaat Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen Quellenstaat beweglichem Vermögen Ansassigkeitsstaat
h) Selbständige Arbeit Quellenstaat i) Unselbständige Arbeit Quellenstaat Besteuerung des Vermögens im Quellenstaat. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Grundsätzlich wird die Gesamtheit der Einkünfte (= Einkommen) und das Vermögen einer Person in deren Ansassigkeitsstaat erfaßt. Hat ein DBA dem Quellenstaat eine Besteuerung zugewiesen, berücksichtigt der Ansässigkeitsstaat die Quellenstaatsteuer nach folgenden beiden Methoden:) Freistellungsmethode: Der Ansässigkeitsstaat läßt die ausländische Einkunftsart bei der Ermittlung der eigenen Steuerbemessungsgrundlage unberücksichtigt (gilt z. B. für Gewinne ausländischer Betriebsstätten inländischer Unternehmer). In der Regel ist jedoch ein Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32 b EStG).
b) Anrechnungsmethode: Der Ansässigkeitsstaat bezieht ausländische Einkünfte in die eigene Steuerbemessungsgrundlage ein, rechnet aber die ausländische Steuer auf diese Einkunftsarten auf die entsprechende inländische Steuer an (gilt z. B. für Dividenden, Zinsen und Lizenzen). Verständigungsverfahren zwischen zwei Vertragsstaaten zur Regelung von Zweifelsfragen bei der Anwendung des DBA. Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsstaaten. Eine »Kleine Auskunftsklausel« liegt vor, wenn ein DBA lediglich einen Austausch von Informationen vorsieht, die zur Durchführung des DBA erforderlich sind. Eine »Große Auskunftsklausel« umfaßt darüber hinaus auch einen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der jeweils nationalen Besteuerung beider Vertragsstaaten. Bei der Anwendung eines DBA sind zweckmäßigerweise zunächst die na tionalen inländischen Besteuerungs ansprüche zu klären, anschließend der Sachverhalt unter Zugrund ele gung der DBABestimmungen zu prüfen und dann beide Ergebnisse »übereinanderzulegen«, wobei dann nationales Steuerrecht durch entge genstehendes DBARecht verdrängt wird.

(Abk. DBA; double tax treaty, double tax convention, double tax agreement), Abkommen zur Vermei­dung der (internationalen)   Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen sind zweiseitige völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, die zur Vermeidung einer   Doppelbesteuerung die Begrenzung von Besteuerungsrechten durch gegensei­tigen Steuerverzicht vorsehen. Doppelbesteuerungsabkommen streben eine ausgeglichene Vermeidung des mehrfachen Steuerzugriffs an. Die jeweiligen Staaten verpflichten sich, wechselseitig ihre Besteuerungsrechte einzuschränken, um volkswirtschaftlich nachteilige Verzerrungen zu vermeiden. Das potenzielle Steueraufkommen wird auf die beteiligten Länder meist mittels Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode aufgeteilt. Doppelbesteuerungsabkommen lehnen sich grösstenteils an dem von der   OECD erarbeiteten   OECD-Musterabkommen an. Das Zustandekommen von DBA bestimmt sich nach den Regeln des   WÜRV vom 25.05.1969. Siehe auch  Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben)

Literatur: Frotscher, Gerrit, Internationales Steuerrecht, München 2001; Lang, Michael, Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Wien 2002; Reith, Thomas, Internationales Steuerrecht, München 2004. Internetadressen: http://www.gesetze.ch/inh/inh1503.htm; http://www.bff-online.de/dba/60_1ife2. html; http ://www.estv. admin. ch/data/dba/d/index.htm



Vertrag zwischen zwei Staaten, der verhindern soll, dass Einkommen und Erträge in beiden Staaten besteuert werden.
Regelungen erfolgen im Allgemeinen entsprechend dem OECD-Musterabkommen.
Deutschland hat mit den meisten Ländern, in denen deutsches Kapital investiert ist, Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Diese sehen in der Regel entweder vor, dass die Erträge im ausländischen Staat steuerfrei sind, sofern sie in Deutschland versteuert werden, oder dass bei einer Besteuerung im Ausland die dort gezahlte Steuer als Quellensteuer bei der deutschen Besteuerung angerechnet wird.
Siehe: Ausländische Einkünfte

(DBA). Völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten (sog. bilaterale DBA; zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Quellenstaat) oder zwischen mehr als zwei Staaten (sog. multilaterale DBA), die der weitgehenden oder vollständigen Vermeidung der juristischen oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dienen. Deutschland unterhält weltweit eines der dichtesten DBA-Netze aller Staaten. Die Texte der geltenden DBA und eine Übersicht über alle laufenden Verhandlungen sowie künftige Abkommen sind dem Internet über die Homepage des Bundesamtes für Finanzen zu entnehmen. http://www.bff-online.de/dba

Doppelbesteuerungsabkommen

Abk. für   Doppelbesteuerungsabkommen.

Abk. f. Doppelbesteuerungsabkommen.

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