(income from employment; siehe auch Einkommensteuer) umfassen nach § 19 Abs. 1 EStG alle laufenden oder einmaligen Barbezüge und Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufliessen. Die Einnahmen werden um Werbungskosten bzw. Werbungskosten-Pauschbeträge gemindert und ergeben dann die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
Mit dieser Einkunftsart werden alle Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne, Gehälter, Sachbezüge) und Versorgungsbezüge (z.B. betriebliche Ruhegelder, Pensionen; nicht jedoch gesetzliche Renten) erfasst (§19 EStG). Werbungskosten mindern die Einkünfte; sie entstehen u.a. durch Fahrten zur Arbeitsstätte, Kauf von Arbeitskleidung, Aufwendungen für Dienstreisen und Fachbücher. Der Arbeitgeber muss bei der Zahlung an den Arbeitnehmer Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Nach Jahiesende erfolgt ein endgültiger Ausgleich durch die Antragsveranlagung. Pauschal besteuerte Arbeitsvergütungen bleiben ausser Ansatz (§§40 III, 40a V, 40b IV EStG). Literatur: Altehoefer, KJSchwarz, H., Steuerrecht und Arbeitsverhältnis, 2. Aufl., Stuttgart, Wiesbaden 1981.
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