Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (z. B. freie oder verbilligte Unterkunft, unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens zum privaten Gebrauch, Deputate). Soweit einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis geldwerte Vorteile entstehen, zählen sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind nach § 3 LStDV lohnsteuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um blosse Annehmlichkeiten (z. B. Essensmarken bis zur Höchstgrenze von 1,50 DM, Personalrabatte, Benutzung von betriebseigenen Freizeiteinrichtungen). Strittig ist die steuerliche Behandlung der geldwerten Vorteile, die Mitarbeitern von Automobilherstellern aus dem Verkauf von sog. Jahreswagen erwachsen.
Sachbezüge sind nicht in Geld-, sondern in Sachform gezahlte Einkommen (z. B. freie Beköstigung).
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