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Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

(income from independent personal services; siehe auch deutsche   Einkommensteuer) sind gesetzlich nicht definiert. Ein selbständig Tätiger handelt auf eigene Rechnung und Gefahr, ist nicht weisungsge­bunden und bestimmt Arbeitseinsatz, Arbeitszeit und Arbeitsort selbst. Wie beim Gewerbebetrieb müssen auch bei der selbstständigen Arbeit die Kriterien Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzie­lungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sein. § 18 EStG unterscheidet vier verschiedene Arten von Einkünften aus selbstständiger Arbeit: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte der staatlichen Lotterieeinnehmer, soweit sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, Einkünfte aus der sonstigen selbstständigen Arbeit und Einkünfte aus der Vermögensveräusserung von Vermögensgegenständen, die der Erzielung der Einkünfte aus selbständi­ger Arbeit gedient haben..

eine der sieben Einkunftsarten in § 18 EStG. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören vor allem solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wie sie z.B. von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern und Journalisten ausgeübt wird. Weil die selbständige und nicht nur vorübergehende Tätigkeit aufgrund fachlicher Qualifikation und unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft eigenverantwortlich erfolgen muss, entstehen in einigen Berufen Abgrenzungsprobleme zur gewerblichen und nichtselbständigen Tätigkeit. Zu den Einkünften zählt auch der Gewinn aus dem Verkauf des Vermögens, das für die selbständige Tätigkeit genutzt wurde. Selbständig Tätige haben grundsätzlich ihre Einkünfte durch Überschussrechnung zu ermitteln.

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