eine vereinfachte Form der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 4 III EStG); sie bleibt in ihrer Anwendung auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt: Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu machen (und dies auch nicht freiwillig tun). Diese Abgrenzung umfasst die kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Kleingewerbetreibende, Handwerker und freien Berufe. Der Gewinn wird (ähnlich wie bei den Überschusseinkünften) durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich erfolgten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Es handelt sich um eine reine Kassenrechnung (Geldrechnung). Das Betriebsvermögen wird nur indirekt berücksichtigt. Dahinter steht der Gedanke, dass jede Änderung des Betriebsvermögens irgendwann zu Betriebseinnahmen (-ausgaben) führt. Eine jährliche Bestandsaufnahme (Inventur) ist nicht erforderlich. Allerdings liegen Durchbrechungen des Gedankens der Geldrechnung vor: Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagevermögen müssen angesetzt werden. Langfristig (Unternehmensexistenz) soll die Überschussrechnung zum gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I EStG) führen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit). Literatur: Segebrecht, H., Die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 III EStG, 6. Aufl., Herne 1986.
Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz für alle Freiberufler und für kleinere Land- und Forstwirte (Wirtschaftswert bis 40.000 € oder Gewinn bis 25.000 €) und Gewerbetreibende (Jahresumsatz bis 260.000 € oder Gewinn bis 25.000 €), die nicht buchführungspflichtig sind. Es sind lediglich alle Betriebseinnahmen und alle Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Als Saldo ergibt sich der Gewinn bzw. Verlust. Dabei sind folgende Sonderregelungen zu berücksichtigen: 1) Die Umsatzsteuer und Vorsteuer sind als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe anzusetzen. Die Umsatzsteuerzahllast ist ebenfalls Betriebsausgabe, sodass sich die Steuerbeträge ausgleichen. 2) Eigenverbrauch (fiktive Lieferungen bzw. sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. i b und Abs. 9 a Umsatzsteuergesetz) ist einschließlich Umsatzsteuer als Betriebseinnahme zu betrachten. 3) Bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens gelten die Bruttoerlöse als Betriebseinnahmen. Die Buchwerte sind als Betriebsausgaben anzusetzen, so dass sich als Saldo der Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt. 4) Bei der Anschaffung von abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens dürfen nur die Abschreibungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 5) Für alle Betriebseinnahmen und -ausgaben gilt, dass sie laut § 11 Einkommensteuergesetz erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung zu berücksichtigen sind. Ausnahmen gelten am Jahresende für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Tagen (21.12. bis io.oi des folgenden Jahres). Bei Zahlungen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt eine Zuordnung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Beispiel: Marion betreibt einen Zeitungskiosk. Die Umsatzerlöse betrugen im Jahre 02 =1oo.000 € + 16 % Umsatzsteuer, der Eigenverbrauch machte netto 200 € aus. Sie verkaufte ihre kleine Registrierkasse für loo € + 16 % Umsatzsteuer (Buchwert 1€) und schaffte sich Anfang des Jahres eine neue Kasse für 5oo € + 16 % Vorsteuer an, Nutzungsdauer fünf Jahre, lineare Abschreibung. Die gesamten Betriebsausgaben, die im Jahre 02 bezahlt wurden, machten 75.000 € + 16 % Vorsteuer aus. Die Umsatzsteuerzahllast wurde noch am 31.12.02 überwiesen. Die Miete für Dezember 02 wurde ausnahmsweise erst Anfang Januar o3 überwiesen: 400 € + 16 % Umsatzsteuer. Der Gewinn ergibt sich gemäß voranstehen-
der Tabelle.
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