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Betriebseinnahmen

Bruttozufluss der Erträge bei den Einkunftsarten Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit, z.Betriebseinnahmen Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen und tierischen Produkten, aus dem Verkauf von Waren oder selbst hergestellten Erzeugnissen, Honorareinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, aber auch Erlöse aus sog. Nebengeschäften, wie z.Betriebseinnahmen Verkäufe von Teilen des Betriebsvermögens. In seltenen Fällen kommen auch Betriebseinnahmen in Geldeswert vor, z.Betriebseinnahmen bei einem Tausch: Ein Steuerberater erhält von einer Modeboutique als Honorar ein Modellkleid für seine Freundin. Unternehmen und Freiberufler mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen haben nur die Nettoeinnahmen als Betriebseinnahmen anzusetzen. Die Umsatzsteuern sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und mit entsprechenden Vorsteuern zu saldieren. Beispiel: Ein Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresabschluss eines Unternehmens und berechnet dafür 80.000 € +16% Umsatzsteuer = 92.800 €. Die Umsatzsteuer gilt als kurzfristige Verbindlichkeit und ist mit entsprechenden Vorsteuern zu saldieren. Betriebseinnahme ist nur das Nettohonorar von 80.000 €. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gehört die Umsatzsteuer zwar formal zu den Betriebseinnahmen. Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlung erscheinen jedoch in derselben Höhe als Betriebsausgaben, sodass sich immer nur die Nettobeträge als Betriebseinnahmen und -ausgaben auswirken.

Der Steuer rechtliche Begriff (Gegensatz: Betriebsausgabe; vgl. auch Einnahmen) ist nicht gesetzlich definiert und muss nach dem Einkommensteuerrecht (§§4, 8 EStG) ausgelegt werden: Es handelt sich um betriebliche Zuflüsse (Gewinneinkünfte) in Geld oder in Geldeswert. Dabei kann es sich auch um Verrechnungsposten handeln, die im Ermittlungsjahr steuerwirksam sind. Betriebswirtschaftlich entsprechen die Betriebseinnahmen den erfolgswirksamen Einzahlungen oder den Periodenerträgen. Sie sind von den Zuflüssen in der Privatsphäre abzugrenzen. Die Steuerbilanz (Gewinnermittlung), die im Regelfall auf dem System der doppelten Buchführung basiert, verbindet die Bilanz (Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 I, 5 EStG; "Gewinn-Verrechnung") untrennbar mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge minus Aufwendungen; "Gewinn-Her- kunft"), während die Uberschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einander gegenüberstellt. Gewinn- und Verlustrechnung und Überschussrechnung ähneln sich, können aber im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Bei beiden Rechnungen wird von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesprochen, obwohl unterschiedliche Negativ- und Positivposten anzusetzen sind. Zu den Betriebseinnahmen bei der Gewinn- und Verlustrechnung zählen vor allem solche aus der laufenden Umsatztätigkeit, aus Versicherungen, Entschädigungen, Zuschüssen und Bestandserhebungen sowie ausserordentliche Erträge aus dem Verkauf und der Entnahme von Anlagegegenständen. Für die Betriebseinnahmen, die die Überschussrechnung berücksichtigt, kommt es nach dem Zuflussprinzip aber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Gutschrift an. Allerdings gibt es Durchbrechungen der reinen Zahlungsrechnung, so z. B. für die Sachentnahme, den Nutzungswert der eigenen Wohnung des Unternehmers und aufgrund der Unterschiede bei der Gewinn- und Verlustverrechnung beim Betriebsvermögens vergleich.

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