Dieser Einkunftsart werden in § 21 EStG folgende Einkunftsgruppen zugeordnet: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (insb. Grundstücke und Gebäude) und "Sachinbegriffen" (insb. bewegliches Betriebsvermögen), aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten und Veräusserung von Miet- und Pachtzinsforderungen. Mit dem Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15. 5. 1986 entfällt ab 1.1. 1987 die Besteuerung des Nutzungswertes (vgl. §§21 II, 21a EStG) der selbstgenutzten Wohnung. Die steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums wird in dem neu eingefügten § 10 e EStG geregelt (Nachfolgeregelung für §7b EStG). Eine Übergangsregelung (§52 XXI EStG) sieht bis 31.12. 1998 eine Wahl zwischen den Alt- und Neuregelungen vor. Typische Werbungskosten können sein: Abschreibungen Reparaturen, Zinsen, Grundsteuer und Versicherungsprämien. Literatur: Fricke, R., Das Wohneigentum in der Einkommensteuer, 2. Aufl., Bonn 1989. Ehmcke, T., Das Wohneigentumsförderungsgesetz* München 1986.
(rental income; siehe auch deutsche Einkommensteuer) erzielt der Steuerpflichtige aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten an Dritte, sofern sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören (Subsidiaritätsklausel) Die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter müssen dem Privatvermögen angehören. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
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