Erbschaftssteuerpflichtig ist nicht etwa der gesamte Nachlaß eines Erblassers, sondern nur das, was der Erwerber aus dem Nachlaß erhält. Aus diesem Grund wird die Erbschaftssteuer auch als Erbanfallsteuer erhoben. Der Erwerber muß nicht Erbe sein, es kann sich auch um einen Vermächtnisnehmer handeln (Vermächtnis). Um zu verhindern, daß die Erbschaftssteuer durch Schenkungen des (künftigen) Erblassers umgangen wird, hat sie der Gesetzgeber durch die Schenkungssteuer ergänzt. Schenkungen unterliegen daher steuerrechtlich den gleichen Maßstäben wie der sogenannte Erwerb von Todes wegen. Rechtsgrundlage für beide Steuern ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Vermögen, das zur Lebensführung der engen Hinterbliebenen eingesetzt wird, wird nicht zur Besteuerung herangezogen. Das bedeutet, was die Kinder und/oder der Ehegatte des Erblassers von Todes wegen erwerben und weiterhin für ihre Lebensführung nutzen, ist nicht steuerpflichtig. Dabei handelt es sich nicht nur um den Hausrat, sondern auch um das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte ererbte Eigentumswohnung. Grundbesitz, der zur Altersversorgung dient, bleibt ebenfalls steuerfrei.
Unternehmerisches Vermögen hingegen wird steuerrechtlich bevorteilt. Zweck dieser Steuervorteile ist, die Fortführung des Unternehmens nach Todesfall nicht durch übermäßige finanzielle Belastungen zu erschweren.
Ein Erwerb von Todes wegen ist erbschaftssteuerpflichtig, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber den Wohnsitz in Deutschland haben. Bei Ausländern ist nur vererbtes Inlandsvermögen der Steuer unterworfen. Als Erwerb von Todes wegen sind eine Erbschaft, ein Vermächtnis, ein Pflichtteilsanspruch, eine Schenkung auf den Todesfall, aber auch die Leistungen an den Berechtigten aus einer Lebensversicherung anzusehen. Dieser Erwerb ist steuerpflichtig. Maßgebend für die Steuerhöhe ist der Wert des Erworbenen.
Um die Höhe der Steuern festzulegen, werden von diesem Erwerb die Verbindlichkeiten und Belastungen abgezogen. Zu den abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten gehören auch die Bestattungskosten einschließlich der Kosten für Grabstein und Grabpflege. Auch alle Kosten, die zur Abwicklung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs notwendig sind, so etwa anfallende Notar- und Anwaltskosten, sind abzugsfähig. Ohne Nachweis kann hier ein Pauschbetrag von 20.000 DM geltend gemacht werden. Wie hoch die tatsächlich zu leistende Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer ist, ergibt sich auch aus dem Verwandtschaftsgrad des Erben (Erbfolge, gesetzliche) oder Beschenkten und der damit verbundenen Steuerklasse, aus den Steuertarifen und den persönlichen Freibeträgen der Erwerber. Ehegatten, Kinder und Kinder verstorbener Kinder haben zusätzlich zu den immer geltenden Freibeträgen im Falle einer Erbschaft obendrein noch sogenannte Versorgungsfreibeträge.
Die Freibeträge für Schenkungen können einmal alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Trotz prinzipiell gleicher Besteuerung können Schenkungen also durchaus sinnvoll sein, denn eine Erbschaft fällt nur einmal an.
Die folgenden Tabellen stellen die Steuerklassen, die Steuertarife und die Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach ErbStG dar.
Wird ein bebautes Grundstück verschenkt oder vererbt, wird der Wert nach dem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Der Ertragswert liegt in etwa bei der Hälfte des Verkehrswertes. Für landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und für Betriebsvermögen gelten steuerliche Sonderregelungen. So wird die auf den Erwerb anfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet. Geht das Vermögen an einen Erben über (Erwerb von Todes wegen), werden keine Stundungszinsen erhoben. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern legen die Finanzämter fest. Erbschaften und Schenkungen müssen daher dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt nach dem Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) u. a. an beim Tod des Erblassers, wenn er den Erben Vermögen hinterlässt, bei Schenkungen unter Lebenden, beim Erwerb durch Zweckzuwendungen (Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden). Die deutsche Erbschaftsteuer belastet nicht den gesamten Nachlass in pauschaler Form, sondern ausschließlich die Vermögenswerte, die jedem einzelnen Erben zufallen. Im Rahmen der Besteuerung kann der Steuerpflichtige meist beträchtliche Freibeträge geltend machen. Der Steuersatz ist vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe der Erbschaft, Schenkung oder Zuwendung abhängig.
wird erhoben auf der Grundlage des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts in der Fassung von 1974. Die Erbschaftsteuer wird ergänzt durch die Schenkungsteuer, die notwendig ist, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Steuerschuldner: Nachlasserwerber, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war. Bei der Schenkungsteuer der Beschenkte, insofern Schenker oder Beschenkter Inländer sind. Steuerobjekt: Erbschaft bzw. Schenkung Bemessungsgrundlage: steuerpflichtiger Erwerb, nicht steuerfreie Bereicherung des Erwerbers Steuertarif: nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestufte Steuersätze
Absolutes Aufkommen: 2,982 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,64%
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder
Vorhergehender Fachbegriff: Erbschaftssteuer | Nächster Fachbegriff: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
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