Steuerklasse Ein Lohn- oder Einkommensteuerpflichtiger wird in Abhängigkeit von seinem Familienstand einer der folgenden 6 (Lohn-)Steuerklassen zugeordnet. Vereinfacht gelten folgende Regelungen: Klasse I: alle allein stehenden Arbeitnehmer; Klasse II: alle allein stehenden Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind; Klasse III: alle unbeschränkt steuerpflichtigen verheirateten Arbeitnehmer, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in der Steuerklasse V besteuert wird; Klasse IV: alle unbeschränkt steuerpflichtigen verheirateten Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen; Klasse V: Sie tritt auf Antrag für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird; Klasse VI: Diese Steuerklasse wird auf einer zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte vermerkt, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird.
Lohnsteuerklasse
Dienen der Einteilung von Steuerpflichtigen nach verschiedenen Merkmalen. Bei der Lohnsteuer gibt es sechs Steuerklassen. Der Steuerklasse V liegt die Annahme zugrunde, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte etwa 60 % der von beiden Ehegatten erzielten Arbeitslöhne bezieht, der in V eingereihte Ehegatte entsprechend 40 %. Bezieht jeder Ehegatte einen gleich hohen Arbeitslohn, so sind die Steuerklassen IV/IV günstiger. Stehen die Arbeitslöhne der Ehegatten nicht im Verhältnis 50 : 50 oder 60 : 40, so kann letztlich nur anhand einer Lohnsteuertabelle ermittelt werden, welche Steuerklassenwahl zu einer beim Steuerabzug günstigeren Steuerbelastung führt. Die Lohnsteuer in den Steuerklassen I und IV ist identisch, da in beiden Klassen dieselben Freibeträge berücksichtigt werden. Gleich viel verdienende Ehepartner werden lohnsteuerrechtlich wie Alleinstehende behandelt. Die Klassen I bzw. IV entsprechen der Einkommensteuer-Grundtabelle. Allerdings sind neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge berücksichtigt, sodass die Besteuerung erst später einsetzt als nach der Grundtabelle. Der Höchststeuersatz von 47 % (ab 2003) wird daher etwas später als bei 52.293 ? erreicht. Die Klasse III ist entsprechend mit der Splittingtabelle vergleichbar. Der Höchstsatz von 47 % ergibt sich erst bei Jahreslöhnen von 104.586 ? + zu berücksichtigende Frei- und Pauschbeträge. Für die Erbschaftsteuer gibt es drei Steuerklassen.
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