Ein Betrag, der das Existenzminimum im Einkommensteuerrecht freistellen soll. Es gehört zum Grundsatz der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Im Einkommensteuerrecht ist der Grundfreibetrag bei Alleinstehenden in folgender Höhe festgesetzt worden: in den Jahren 2001 und 2002 = 7.235 €, in den Jahren 2003 und 2004 = 7.426 € und ab dem Jahre 2005 = 7.664 €.
das nach dem EStG aus sozialstaatlichen Gründen generell steuerfreie Einkommen (Existenzminimum). Der Grundfreibetr(g beläuft sich für Ledige auf 5616 DM, für Verheiratete bei Zusammenveranlagung auf 11232 DM je Jahr (§ 32a I Nr. 1 EStG). Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 25.9. 1992 zwar die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung seit 1978 fest, fordert aber eine endgültige Anpassung erst ab 1996. Dabei unterliege das Ehegattensplitting mit der damit verbundenen Verdopplung des Grundfreibetrags dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren. In einer Übergangsregelung soll ausserhalb der Tarifstruktur sichergestellt werden, dass dem Steuerpflichtigen die sog. Erwerbsbezüge unterhalb des Existenzminimums belassen werden. Dabei wird aus Haushalts- und Erfassungsgründen hingenommen, dass eheähnliche Gemeinschaften vorübergehend einen Grundfreibetrag von 2 X 12042 DM und Ehepaare einen auf 19116 DM begrenzten Grundfreibetrag erhalten.
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