eine Urkunde (§39 EStG): öffentlich mit den amtlichen Eintragungen der Gemeinde und privat, soweit Eintragungen des Arbeitgebers vorliegen. Sie enthält alle für die Besteuerung des Arbeitnehmers wesentlichen Merkmale und bildet damit die Grundlage für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Bescheinigungsverfahren). Die zuständige Gemeindebehörde (Hauptwohnung, gewöhnlicher Aufenthalt) stellt die amtlich vorgegebenen Lohnsteuerkarten jeweils für ein Kalenderjahr aus. Diese werden den Arbeitnehmern ohne Aufforderung bis zum 31.10. des Vorjahres zugesandt. Die Eintragungen umfassen Familien- stand, Steuerklasse und Zahl der Kinder. Massgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Möglich ist auch die Eintragung von besonderen Werbungskosten oder Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (Lohnsteuerfreibetrag). Änderungen der Eintragungen können bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres beim Finanzamt (Kinder über 18 Jahre) oder der Gemeinde (Heirat, Geburt) erfolgen.
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