Die Lohnsteuer wird im Quellenabzugsverfahren monatlich oder vierteljährlich von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den Arbeitgeber einbehalten. Grundlagen der Lohnsteuerberechnung sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (z.B. Steuerklasse, Freibetrag). Zwischen der endgültigen Jahreslohnsteuer und der Summe der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge kann es Abweichungen geben bei
(1) schwankenden Arbeitslöhnen,
(2) Zeiten der Nichtbeschäftigung,
(3) Änderung der Lohnsteuerklasse (z.B. Heirat),
(4) Antrag auf Lohnsteuerermässigung im Laufe des Jahres (zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben),
(5) höheren Werbungskosten als Pauschbeträge,
(6) höheren Vorsorgeaufwendungen als Vorsorgepauschale. Der hieraus resultierende Unterschiedsbetrag wurde, soweit positiv, zugunsten des Arbeitnehmers im Lohnsteuer jahresausgleich erstattet (§§ 42,42 a, 42 b EStG). Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 wird ab dem Ausgleichsjahr oder dem Veranlagungszeitraum 1991 der Lohnsteuer jahresausgleich nach § 42 EStG durch die Antragsveranlagung nach § 46 II Nr. 8 EStG ersetzt. Gleichzeitig wird ab 1993 ein vereinfachtes Verfahren für die Eintragung der Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen.
Literatur: Oeftering, H./Görbing, H., Das gesamte Lohnsteuerrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, 1. Aufl., München 1985.
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