Pauschale für Vorsorgeaufwendungen laut § 10 c Abs. 2 bis 4 Einkommensteuergesetz. Bei Steuerpflichtigen, die Arbeitslohn bezogen haben, wird eine Vorsorgepauschale von 20 % des Arbeitslohn in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt, allerdings höchstens 3.068 € — 16 % des Arbeitslohns, zuzüglich höchstens 1.334 €, zuzüglich höchstens die Hälfte bis zu 667 €. In Steuerklasse III verdoppeln sich die Beträge. Für Beamte gilt eine reduzierte Vorsorgepauschale: 20 % des Arbeitslohns, jedoch maximal 1.134 bzw. 2.268 €.
—Vorsorgeaufwendungen
Für Vorsorgeaufwendungen gilt ein Pauschalbetrag. Bei Steuerpflichtigen, die Arbeitslohn oder Gehalt beziehen, wird dieser über eine Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Es ist allerdings möglich, höhere tatsächliche Aufwendungen nachzuweisen. Die Vorsorgepauschale beträgt grundsätzlich 20 Prozent vom Lohn oder Gehalt, höchstens jedoch
1. ) 3 068 Euro abzüglich 16 Prozent des Arbeitslohns, zuzüglich bis zu
2. ) 1 334 Euro, soweit der Teilbetrag gemäss
1. überschritten wird, zuzüglich bis zu
3. ) 667 Euro, soweit die Teilbeträge gemäss
1. und
2. überschritten werden. Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wie Beamte oder Gesellschafter erhalten nur eine Vorsorgepauschale in Höhe von 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 1 132 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich jeweils die Zahlen.
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